"ER WOLLTE EINFACH NICHT MITHALTEN" - TODESURTEIL IN RUSSLAND 1943

An einem kalten, dunklen Novembermorgen des Jahres 1943 stirbt ein junger Mann aus Troisdorf unter den Kugeln eines Erschiessungskommandos. In der Nähe von Mogilew, einer russischen Stadt am Dnjepr, wird am 28.November 1943, um 7.26 Uhr der Tod des gerade 23jährigen Willi1 festgestellt: Schlusspunkt unter eines jener zahllosen Terrorurteile der NS-Militärjustiz, wie sie seit der Auseinandersetzung um den früheren baden-württembergischen Ministerpräsidenten Hans Filbinger ins Gerede gekommen sind.

Was war geschehen?2 Willi, 1920 in Sieglar geboren und in offenbar gesicherten familiären Verhältnissen aufgewachsen, wird am 4.Oktober 1940 zur Wehrmacht eingezogen, und zwar zur Artillerie. Bis Mai 1941 ist er an der Kanalküste eingesetzt, danach kommt er an die Ostfront; dort wird Willi dreimal ausgezeichnet:

Zu diesem Zeitpunkt ist Willi aber schon aufgefallen: Er hat Feldpostpäckchen an Kameraden unterschlagen. Die ersten Urteile fallen, Willi wird zu einer "Feldstrafgefangenenabteilung" versetzt. Dort verweigert er wiederholt den Gehorsam. In der Urteilsbegründung des Feldkriegsgerichts fallen jetzt folgende Worte:

Am 12. November 1943, mittags kurz nach 12 Uhr, schleicht sich Willi von seiner Einsatzstelle, in einem Wald bei Repolowo auf dem östlichen Ufer des Dnjepr, davon. Ein Suchkommando findet ihn am übernächsten Morgen gegen 6 Uhr schlafend in einer "Beuna"3 in Augustowo. Bei der Verhandlung vor dem Feldkriegsgericht kommt heraus, dass Willi einem Kameraden ein paar Tage vorher erzählt hat, ein russisches Mädchen namens Katja könne ihm Zivilkleider beschaffen.

Das Militärgericht hält sich nicht lange bei mildernden Umständen auf, sondern entscheidet am 18.November:

Zur Aufrechterhaltung der Manneszucht ist es also erforderlich, mit der strengsten im Gesetz [d. i. § 70, Absatz 2 des MStGB] vorgesehenen Strafe einzuschreiten.

Die Richter - ein Kriegsgerichtsrat, ein Hauptmann und ein Gefreiter - verurteilen Willi "wegen Fahnenflucht zum Tode und zum Verlust der Wehrwürdigkeit." Ob ein Gnadengesuch gestellt oder abgelehnt worden ist, ist nicht überliefert. Die Angehörigen werden im Januar 1944 vom Tode des Willi benachrichtigt.

Dass überhaupt Unterlagen vorhanden sind, ist der Tatsache zuzuschreiben, dass Willi seit dem 9.November 1938 Mitglied der Troisdorfer SA war. Die SA-Standarte 160 in Bonn fragt am 15.Mai 1944 beim SA-Sturm 13 in Troisdorf4 an, ob dort etwas bekannt sei über die Vollstreckung des Todesurteils; denn das SA-Gericht der SA-Gruppe Niederrhein beabsichtige doch tatsächlich, den toten Willi noch nachträglich aus der SA auszuschliessen. In Bonn ist das Ansinnen der SA-Richter auf einiges Befremden gestossen: Einen Toten könne man ja wohl schlecht aus der SA hinauswerfen, hat der Bonner Sturmbannführer an die SA geschrieben. Doch da hat er seine SA-Kollegen aber falsch eingeschätzt: Er bekommt zur Antwort, seine Auffassung sei "unverständlich und befremdet ausserordentlich"; es sei selbstverständlich, dass sich die SA "von solchen Elementen absetzt." So beschliesst das SA-Gericht, besetzt mit drei SA-Führern, am 3.Oktober 1944 (fast ein Jahr nach der Erschiessung, Aachen wird gerade von den alliierten Truppen eingeschlossen):

Der Beschuldigte wird aus der SA ausgeschlossen. Der Dienstgrad wird ihm aberkannt.

Urteilsabschrift und Begründung mit dem Briefwechsel des Jahres 1944 wandern in die Akten der Partei und bleiben somit erhalten.

Ob Willi überhaupt wegen Fahnenflucht verurteilt werden musste, darf bezweifelt werden. Sein Verhalten hätte auch als unerlaubtes Entfernen von der Truppe geahndet werden können, da er weitere Schritte - z.B. Umtauschen der Uniform gegen zivile Kleider - noch nicht unternommen hatte.

Aber auch Fahnenflucht musste nicht in jedem Fall zum Todesurteil führen: Das Feldkriegsgericht, das über den Matrosen Walter Gröger zu richten hatte, verurteilte ihn in der ersten Instanz "nur" zu acht Jahren Zuchthaus5, obwohl - wie das Gericht selbst in der Urteilsbegründung feststellte - den Angeklagten "seine erhebliche disziplinarische Vorbestrafung belastet"6. Zu gute gehalten wurde dem Angeklagten Gröger auch, dass er das EK II erworben hatte; das Gericht war der Meinung, dass Gröger - trotz aller Disziplinverstösse - "nicht nur sich tapfer gezeigt, sondern sich auch [in der Zwischenzeit] gut geführt hat."

Diese Diskrepanz in Strafmass und Urteilsbegründung lässt es zulässig erscheinen, im Falle von Willi von einem Terror-Urteil zu sprechen. In den US-Streitkräften wurde im 2. Weltkrieg 1 (ein) Soldat wegen Fahnenflucht hingerichtet7.


1 Der Vorname ist geändert, der Nachname weggelassen; die Schwägerin hat dem Vf. erklärt, Willi sei "in Russland gefallen".

2 Alle Angaben nach dem Bestand HStAD, RW 23, Nr.223 (=22 Bll.); Zeit und Ort des Todes nach Standesamt I in Berlin(West), Sterbebuch Nr.11034/1944. Im BA, Zentralnachweisstelle Aachen-Kornelimünster, sind keine Akten über Willi vorhanden: BA an Vf., 21.2.84.

3 Aktualisiert: Vermutlich ist eine „Banja“ gemeint, ein Badehaus/Sauna, die immer ganz am Rande des Bauernhofes (oder Gartens) steht; sie ist natürlich nicht bewohnt und macht so eine passende Stelle, um sich zu verstecken (Beitrag eines Mitglieds im „forum-der-wehrmacht.de“ am 10.01.2010).

4 Büro: Cäcilienstrasse 2 (WB, 17.1.38; StaT, Ortschronik).

5 KNESEBECK, S.33.

6 Urteilsbegründung vom 16.4.44, aaO, S.36 f; dort auch die folgenden Zitate.

7 aaO, S.183; vgl. Hermann GRAML: Die Wehrmacht im Dritten Reich, in: VfZ 1997, S. 383.

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