Nemo
prudens ambigit te per dei nutum super reges alios regem constitutum et
in dei populo digne consecutum tarn vindicte gladium quam tutele
scutum.
aus: "Salve, mundi domine" edd. Watenphul/Krefeld, Die
Gedichte des Archipoeta, Heidelberg 1958, S. 68
Sed
postquam etiam remotissimos terminos quadam girovaga peregrinatione
(sc. summa regni potestas et imperialis creationis suffragium)
lustravit, tandem apud Germanie principes non minus probabili quam
necessaria ratione permansit, ut ab illis origo prodiret imperii, per
quos eiusdem utilitas et defensio procurantur.
aus dem Wahldekret Konrads IV. 1237, in: MGH Const. II,
Nr. 329, S. 440
Der "tractatus de iuribus regni et imperii" [1]des Lupold von Bebenburg fuhrt uns in das Jahr 134, als der Kampf zwischen Papst und Kaiser um den Anspruch der Approbation in der politischen Wirklichkeit bereits entschieden war: Allerdings von keinem der beiden Kontrahenten, sondern von den Kurfürsten, die scheinbar nur mittelbar in dem Rechtsstreit und Machtkampf betroffen waren. Dass die Kurfürsten eindeutig Position bezogen hatten, dass sie energisch für das Reich [2] und ihre Rechtsstellung eingetreten waren, zeigt, in welchem Umfange sie reale Macht schon besassen, bzw. noch beanspruchten. Der Streit um das päpstliche Approbationsverlangen war kein Zweikampf zwischen Kaiser und Papst, sondern eigentlich - wie noch zu zeigen sein wird - zwischen Papst und Kurfürstenkolleg, das ein entscheidendes Wort in dieser Sache mitzureden hatte.
Im Kurverein und Weistum von Rhens (16. VII 1338) weisen die Kurfürsten energisch den Approbationsanspruch der Kurie zurück, wie er in voller Deutlichkeit 1202 von Papst Innozenz III. in der Dekretale "Venerabilem" [3] erhoben worden war: "... Sed et principes recognoscere debent et utique recognoscunt, quod ius et auctoritas examinandi personam electam in regem et promovendam ad imperium ad nos spectat, qui eam inungimus, consecramus et coronamus." Die Notwendigkeit, den Approbationsanspruch anzuerkennen, begründet Innozenz damit, dass es denkbar sei, dass die Fürsten einmal "... sacrilegum quemcumque vel excommunicatum ... tirampnum vel fatuum, hereticum..." zum König wählen. Einen solchen zu salben, weihen und zu krönen, sei einem Papst unmöglich. Weiter unten erklärt er dann - indem er formale Mängel [4] nachweist - die Wahl Philipps von Schwaben (1198) für ungültig. Dass der Papst sich dagegen wehrt, Gebannte, notorische Sünder etc. zum Kaiser zu krönen, ist selbstverständlich: so ist es im kanonischen Recht festgelegt; fraglich ist allerdings, ob die moralisch-religiösen Massstäbe, die der Papst an den Gewählten - zu Recht - legt, ihm auch die Gewalt geben, die Rechtmässigkeit einer Wahl selbst anzufechten (d.h.: bei einer Doppelwahl einen der beiden Gewählten zum König zu erklären) und sich damit als eine Art Kontrollinstanz in das staatsrechtliche Gefüge von Wählergremium und Gewähltem einzusetzen; da rechtfertigt auch der Satz: " ... apostolica sedes advocato et defensore pacis (carens) ... redundabit in penam" den päpstlichen Anspruch nicht.
Noch 1323, in seinem ersten Prozess gegen Ludwig den Baiern, hatte Papst Johannes XXII. ihn geltend gemacht, indem er Ludwig, weil er nach der Doppelwahl von 1314 nicht um Approbation seiner Person nachgesucht habe, vorwarf, "plurimorum scandalum [5] et rei turbationem et lesionem publice ac sue anime detrimentum" zu verschulden. In der Sachsenhäuser Appellation (13. V 1324) wies Ludwig diese Anschuldigungen zurück: Was der Papst behaupte, sei "contra consuetudines approbatas imperii et in preiudicium principum imperii electorum et in preiudicium et gravamen sacri imperii atque nostrum et omnium Christi fidelium, precipue Alamannie, scandalum manifestum." Damit hat Ludwig die Kurfürsten [6] und ihr Handeln nicht nur gebilligt, sondern auch als reichsbezogen anerkannt - ein wichtiger Punkt in der Auseinandersetzung mit den Kanonisten.
Die theoretischen Grundlagen für ihre Position hat Lupold von Bebenburg in seinem Tractatus erarbeitet, und zwar indem er auf dem Weg, den die Rechtsentwicklung in Deutschland genommen hatte, fortschritt und sich mit der Kanonistik auseinandersetzte. Lupolds politischer Standpunkt wird gekennzeichnet durch seine Stellung zu Baldewin von Luxemburg [7], dem Erzbischof von Trier, dem der Tractatus [8] gewidmet ist.
Für unsere Fragestellung ist von Wichtigkeit, dass Lupold ebenso entschieden wie die offiziellen äusserungen der Kurfürsten von Rhens den Approbationsanspruch des Papstes zurückweist, und zwar mit der Formulierung: "Electus in regem seu Imperatorem Romanorum a principibus electoribus regni et imperii in concordia, potest statim ex ipsa electione (unmittelbar aufgrund der Wahl) licite nomen regis assumere, ac bona et iura regni et imperii in Italia et in aliis provinciis eiusdem regni et imperii administrare" [9] oder mit Conrad: "Die Wahl der Kurfürsten (macht) den Gewählten zum wahren Kaiser" [10] oder: Die Wahl der Kurfürsten ist das konstitutive Element der Königs- und Kaiserherrschaft. Die Ursprünge dieser These liegen einmal im germanischen Genossenschaftsrecht, zum anderen in der Kanonistik seit dem 13.Jahrhundert.
In der älteren Forschung zur Rechtsgeschichte (Gierke, Wretschko) werden die Rechtsverhältnisse des frühen Mittelalter folgendermassen gedeutet: Massgeblich war das Prinzip der genossenschaftlichen Gesamtberechtigung der Einzelnen: "Als Träger der Rechte galt die sichtbare Versammlung der Genossen" (Wretschko, S. 177); der einzelne konnte Rechte, die die Gesamtheit betrafen, nur als Teil der Gesamtheit und über die Gesamtheit wahrnehmen [11] . "Diese (die Versammlung) trat nach aussen hin selbst als die Genossenschaft, nicht aber als Organ einer von ihr verschiedenen (sc. juristischen) Person handelnd auf." (ebd.); die Versammlung war, wenn sie beschloss und wenn sie den Beschluss ausführte, die Gesamtheit und kein davon abstrahiertes Rechtsorgan [12]. "Sie handelte dadurch, dass sie (einen Willen) ... durch einen Gesamtakt als ihren einheitlichen Beschluss erklärte und zur Tat machte." (ebd.).
Damit ein einheitlicher Beschluss, d.h. Einmütigkeit, erreicht wurde, fand eine "Vorbesprechung" statt, in der die Mehrheit festgestellt wurde: Die Minderheit unterwarf sich ihr oder verliess die Versammlung; Einstimmigkeit war auf jeden Fall gewährleistet.
So war es auch bei den Königswahlen: Die Minderheit, die sich bei der Vorwahl ergeben hatte, schloss sich in der Kur - dem konstitutiven Akt der Königswahl - entweder dem Mehrheitskandidaten an oder verliess vorher die Versammlung [13] ; erst nachdem geklärt war, dass alle Anwesenden für den Kandidaten waren, fand die Kur statt [14] . Jeder König war also einstimmig gewählt. Doppelkönige kamen nie aus einer Versammlung, sondern immer aus zwei Lagern; wer von den Rivalen sich durchsetzte, hing in der Hauptsache von der politischen und militärischen Stärke des jeweiligen ab.
Dass nie die Gesamtheit der Fürsten und Grossen an Königswahlen teilgenommen hat, ist erwiesen (Lintzel) [15]; aus dieser mangelhaften Wahlbeteiligung ergab sich nach dem alten Recht ein weiteres Problem: Da alle Wahlberechtigten einen Vorgesetzten erhalten sollten und da also der Erwählte, wollte er der Vorgesetzte aller sein, von allen gewählt werden musste, hatte der von den an der Wahl Anwesenden Erwählte auf die Abwesenden Rücksicht zu nehmen: Entweder liess er eine Nachwahl abhalten, indem er sich die Zustimmung der Abwesenden nachträglich einholte; oder aber diejenigen, die der Wahl ferngeblieben waren, rührten sich überhaupt nicht mehr - und diese Fälle mehrten sich. Solche Veränderungen führten dazu, dass sich ein bestimmter Rechtsbrauch festsetzte: es wurde üblich, dass sich nur eine begrenzte Anzahl von Fürsten mit der Königswahl befasste und dass diejenigen Fürsten, die den nur formalen Akt der Kur vornahmen, Einfluss auf die Vorwahl ausübten [16]. Es lässt sich nun meiner Meinung nach nicht klären, ob hier die Praxis bei der Königswahl die massgebliche Grundlage für spätere rechtliche Fixierungen - z. B. Sachsenspiegel - wurde, oder ob solche Rechte - gegründet auf eine gewandelte Rechtsinterpretation - neue Richtlinien gaben, die dann im Laufe der Zeit ihre Anwendung fanden. Wenn man bedenkt, dass das Recht erst im Laufe des 13. Jahrhunderts gültig fixiert wurde, dass also dem politischen Kräftespiel ein grosser Spielraum zur Verfügung gestanden hatte, ist die erste Möglichkeit wahrscheinlicher [17].
Dagegen lassen sich im kanonischen Recht Entwicklungslinien aufzeigen: so übernimmt und gestaltet das kanonische Recht aus dem römischen die Korporationsidee. Das bedeutet für die Auffassung von der Gemeinschaft, "dass nicht mehr die ordnungsgemäss zustande gekommene Mitgliederversammlung selbst ... das Rechtssubjekt bildet, sondern nur als Organ und im Namen der an und für sich handlungsunfähigen, juristischen Person aufzutreten hat." (Wretschko, S. 178). Das hat zur Folge, dass das Individuum durch seine Teilhaberschaft an der Gesamtheit nicht mehr Träger der von der Allgemeinheit abgeleiteten Rechte ist, sondern diese Allgemeinheit darstellt, und zwar nur in der Teilnahme an der Versammlung, die die Verkörperung der idealen Gesamtheit ist. Die rechtliche Existenz und Rechtsfähigkeit der Allgemeinheit wird - durch die Abstraktion zur juristischen Person - unabhängig von den jeweils wechselnden Mitgliedern. Andererseits erlässt die Versammlung, d.h. diejenigen Mitglieder, die gerade an einer Versammlung zugegen sind, Beschlüsse, die für die Allgemeinheit verbindlich sind. Damit nun das Ergebnis der Beschlüsse nicht dem Zufall überlassen blieb, wurde genau festgesetzt, "wann die Willensakte der Mitglieder für die juristische Person selbst bindend wären" (Wretschko, S. 179), d.h. unter welchen formalen Bedingungen der Beschluss von Mitgliedern der Beschluss der Gemeinschaft sei [18]. Notwendiges Merkmal nun der Wahlversammlung war die "unitas actus" [19] = Einheit der (Wahl-)Handlung. "Daher schloss man auch die nachträgliche Zustimmung etwa Abwesender aus." (ebd.). Wenn es dann von der Wahl Richards (13. I 1257) heisst, dass Gerhard, der Erzbischof von Mainz, entschuldigt gefehlt habe, dass Arnold, Erzbischof von Trier, und Albert, Herzog von Sachsen, trotz Aufforderung nicht erschienen seien, dass demzufolge das Wahlrecht auf die Anwesenden übergegangen sei [20] : dann zeigt das, in welch starkem Masse die Vorstellung von der Mitgliederversammlung als einzigem entscheidungsbefugten Gremium und die damit verbundenen formaljuristischen Voraussetzungen die alte Konzeption der Genossenschaft verdrängt hatten. Es war inzwischen von fundamentaler Bedeutung geworden, wer von der Gesamtheit zur Wahlversammlung zu kommen berechtigt war, und dann, wer zu wessen Gunsten gestimmt hatte [21] . Nachdem - wie ich aufgezeigt habe - das Recht den Schritt von der genossenschaftlichen Gesamtberechtigung zur Mitgliederversammlung getan hatte, ging es in der Folge darum, die neu sich bildenden Zusammenschlüsse juristisch zu festigen. Die Hilfestellung dazu, besonders zur Bildung eines Kollegiums von Kurfürsten, gaben ungewollt die Kanonisten mit der Ausbildung und Entwicklung der Korporationsidee.
Besonders Papst Innozenz III. und Johannes Andreae [22] haben die Lehre von der "universitas" [23]entwickelt. Ausgehend von dem Antrag auf Exkommunikation eines Kapitels kam Innozenz zu dem Ergebnis, eine universitas könne als "ein intellektuelles und unkörperliches Ding ... nicht selbst, sondern nur durch ihre Glieder handeln / quia capitulum, quod est nomen intellectuale et res incorporalis, nihil facere potest nisi per membra sua" (zit. bei Gierke III, S. 281). Das bedeutet, dass die Einheitlichkeit der "universitas" nicht in Wirklichkeit, sondern nur in der Idee existiert; so sagt denn auch Johannes Andreae, dass ein collegium "persona non vera sed representata" = ficta sei.
Damit aber die aktive und passive Rechtsfähigkeit einer universitas erhalten bleibe, stellten die Kanonisten das Erklärungsprinzip auf: "Alles, was durch Gesetz, Verfügung, Urteil oder Vertrag einer universitas attribuiert und doch, an sich auf sie unanwendbar sei (proprie non competit oder non cadit in universitatem), (müsse) interpretationsweise auf omnes singuli umgestellt werden, damit jene Disposition nicht völlig wirkungslos bleibe." (Gierke III, S. 283), wobei mit singuli die jedesmaligen singuli gemeint sind. Zusammengefasst lautet die Theorie: Die Gesamtheit ist nur eine beliebige Summe von Einzelnen; die universitas ist ein für die Individuen "völlig äusserliches künstliches Begriffswesen" (Gierke III, S. 285), das zwar Rechtsfähigkeit besitzt, diese aber nur über seine jeweiligen Mitglieder ausüben kann.
Die Korporationsidee hat schon früh ihre Anwendung gefunden in den Dom- und Stiftskapiteln, die bald ihre "korporative Selbständigkeit (erlangten), d.h. die Kapitel als solche wurden eigentliche Rechtssubjekte und gelangten in den Besitz der wichtigsten korporativen Rechte." (Schneider, S. 139). Zu ihnen gehörte das Recht, sich Statuten zu gebe (ius statuendi seu condendi statuta), das von Rom schon früh anerkannt und bestätigt wurde [24], und das Recht auf die Wahl des prepositus [25].
Diese Rechtsentwicklung ist nicht auf den kirchlichen Raum beschränkt geblieben, wie die scharfe Polemik des Hostiensis gegen die Zusammenschlüsse in Korporationen auf weltlichem Gebiet zeigt: So wie viele andere Kanonisten fordert er für "collegia personalia et voluntaria" [26] die auctoritas des Herrschers [27]. Die Kanonisten im allgemeinen beargwöhnen die sich bildenden collegia als "coniurationes, conspirationes et conventicula" [28] ; Hostiensis im besonderen hält das freie Assoziationswesen für das Kennzeichen eines anarchischen Zustandes im Staat, wie z. B. der Lage in Oberitalien, wo die Städtebünde sich vom Reich lösen. Und wenn er in seiner Lectura in dem Kommentar zu "Venerabilem" schreibt: "... quod non tanquam ad collegium sed tanquam ad singulares competit principibus huiusmodi ius eligendi" [29] , so bekämpft er in bezug auf die Königswahl eine Entwicklung (oder schon politische Realität?) die nicht mehr aufzuhalten ist: denn 1340 vertritt Lupold die genau entgegengesetzte Auffassung: "electio pertinet ad principes Electores, ... tanquam ad collegium, ...(non) tanquam ad singulares [30] personas" [31] (Schardius, S. 357); und vorher: "principes Electores ratione iam dictae institutionis [32] habent eligere regem seu Imperatorem, representantes [33] in hoc omnes principes et populum Germanie, Italie et aliarum provinciarum et terrarum regni et imperii [34], quasi vice omnium eligendo" (Schardius, S.353).
Wenn auch die Diktion der Sätze unterschiedlich ist und einmal über die Stellung der Kurfürsten an sich und das andere Mal über das rechtliche Verhältnis Kurfürsten -Fürsten ausgesagt wird, so ist doch der gemeinsame Gedanke, dass die Kurfürsten im "collegium", d.h. in einer fiktiven, juristischen Person, die Gesamtheit der Fürsten darstellen (repraesentantes); oder anders ausgedrückt: Das Kurfürsten-"collegium" wird durch den Kunstgriff des künstlichen Rechtssubjekts gekennzeichnet, ja konstituiert.
Mir scheint sicher, dass Lupold mit seinem Tractatus das Vorhandensein und die Arbeit des Kurfürstenkollegs im nachhinein theoretisch begründet: Es wurde notwendig, das durch Gewohnheit entstandene Wählergremium auf eine rechtliche Basis zu stellen, das auf dem politischen Wege Entstandene rechtlich so abzusichern, dass es den Anfeindungen der Gegner - der Kurie - standhalten konnte. Die Handhabe dazu bot die den Kapiteln zugrunde liegende Korporationsverfassung. Dass Baldewin mit dieser Einrichtung und den ihr verbrieften Rechten vertraut gewesen sein müsste, geht aus einer Erwähnung in den Gesta Trevirorum zu der Wahl von 1259 hervor: "... convenientibus ecclesiae Trevirensis prelatis et canonicis, ad quos ius electionis ... dinoscitur pertinere" [35] . Hier wird deutlich, dass das Kapitel das einzig wahlberechtigte Gremium geworden ist und seine Unabhängigkeit von Papst und Bischof erkämpft hat.
Ich möchte nun annehmen, dass die Kapitelverfassung Vorbild für Lupolds Schrift gewesen ist, der Domherr in Würzburg und Bischof von Bamberg war. Lupolds Bekanntschaft mit Baldewin wird dann dazu beigetragen haben, dass seine Ideen schnell Verbreitung und Anwendung fanden; denn es ist zu vermuten, dass Lupold zu dem Kreis derer gehört hat, die an der Goldenen Bulle gearbeitet haben, die das Kurfürstenkolleg zu einer ständigen Reichsinstitution machte. Lupold hat mit seinem Tractatus dafür entscheidende Vorarbeit geleistet.
De iuribus regni et imperii. über die Rechte von Kaiser und Reich Herausgegeben von Alexander Miethke. Aus dem Lateinischen übersetzt von Alexander Sauter. C. H. Beck 2005. 336 Seiten. 1 Abb. Leinen. EUR 44.90. ISBN 3-406-53449-X
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[1] gedruckt in: Simon Schardius, De iurisdictione, auctoritate et preeminentia imperiali, Basel 1566, S. 328-409.
[2] Vgl. Lupold: Das Warten auf die Approbation bringt dem Reich zahlreiche Nachteile (Schardius, S.355)
[3] MGH Const.II, Nr.398, S.505 ff; Friedberg II, Sp. 80 ff.
[4] Philipp von Schwaben sei nicht am richtigen Ort und vom zuständigen Erzbischof gekrönt worden.
[5] dazu Buisson, S. 322.
[6] Der Termin des ersten geschlossenen Auftretens wird von Krammer (Kfk, S. 232f) mit 1308 (Wahl Heinrich VII.) angegeben: von da ab seien personelle Veränderungen in der Zusammensetzu.ng nicht mehr möglich gewesen. Freilich beschränkten 1308 die Kurfürsten ihr Tun auf die Königswahl: Es fehlt noch viel bis zur Rhenser Formulierung: "... ad habendos tractatus super electionibus aut aliis negociis ipsius imperii..."
[7] dazu Stengel, Avignon und Rhens, S.191 Anm. 2; S. 210 ff; ders., Baldewin, S. 211.
[8] Der Tractatus befasst sich in der Hauptsache mit dem Approbationsanspruch, den Lupold nach rechtlichen und vor allem historischen Gesichtspunkten für unberechtigt erklärt. Dabei stützt er sich sehr stark auf die Translationstheorie.
[9] = primus articulus, Schardius S.351.
[10] Conrad, Rechtsgeschichte, I, S. 235.
[11] "die Versammlung Aller (wird) im Gegensatz zu den einzelnen Genossen als die Trägerin der Verbandseinheit und alles Verbandsrechtes vorgestellt. Die versammelte oder als versammelt vorgestellte Menge der Genossen in dieser ihrer sinnlich-konkreten Individualität ... ist Rechtssubjekt ... Sie ist es als Gesamtheit schlechthin, deren Eigenschaft, zugleich Einheit und Vielheit zu sein, ... wenig begrifflich gesondert ist .. ."(Gierke II, S. 47).
[12] Beweis dafür ist die Teilnahmepflicht am Echten Ding (Conrad I, S.141).
[13] So bei der Wahl Heinrichs II., Konrads II., Lothars III.
[14] Zur Diskussion über "Wahl" und "Kur", auch nach dem Sachsenspiegel siehe die ältere Lit. bei Lindner, Hergang, S.23-29, 57ff; ausserdem Mitteis, Königswahl; zuletzt Lintzel, Entstehung, S.24.
[15] Das Volk hat seit dem 11.Jhdt. nur noch Akklamationsrecht; vgl.Carm. Cant., Nr. 16 und Wipo, c.23; s. auch Lintzel, S.8.
[16] Zu diesem Vorgang s. Lintzel, S. 22-34.
[17]Dass auch die Zeitgenossen Theorie und Praxis nicht genau auseinanderzuhalten vermochten, zeigt zusätzlich die Diskussion um die Erzämtertheorie: Die Tatsache, dass bei den Königswahlen in der Hauptsache - der Kur - vornehmlich die Inhaber der Erzämter mitwirkten, mag den Anstoss zu der These gegeben haben, nur sie seien auch zur Wahl des Königs befugt.
[18] "solenniter" = in ordnungsgemässer Weise; dazu Gierke III, S. 316 und Wretschko, S. 179.
[19] vgl. Gierke III, S. 313 und Anm. Nr. 206; Hostiensis, Summa, eod. tit. c.11-13.
[20] MGH Const.II, Nr.385, S.484 f; vgl. MGH Const.II, S.529, Z.3. Die Erwiderung Alfons, er, Alfons, sei gewählt worden "non solum a majori et saniori parte principum Alemannie, verum etiam ab omnibus illis, qui vocem in electione tantummodo tunc habebant" (Winkelmann, Acta imp. ined. I, S. 464), zeigt, dass zwar noch die Personen der Wähler umstritten waren, nicht jedoch die Form der Wahl.
[21] zum Majoritätsprinzip siehe Gierke II, S. 478 ff.
[22] Lupolds Lehrer, nach Most S.480; s. auch von Schulte, II, S. 205-229.
[23] universitas ist der am häufigsten verwendete Begriff für "Korporation", neben corpus, collegium, societas, communitas congregatio, collectio (nach Gierke III S. 247).
[24] vgl. c.8. X de constitut. I 2.
[25]c.3 X de his quae fiunt a maiori III 11: "... Quum igitur ex predictis constaret, eum nee investitum fuisse per sedem apostolicam nee a capitulo vel iudieibus delegatis electum fuisse in praepositum vel assumptum, et si id etiam constitisset...investituram illam, si qua fuerat, fuisse per dictum predecessorum nostrum postmodum revocatam, ... concludebas, quod nihil eorum quae facta fuerant obessent quominus tua deberet electio confirmari...; Nos intelligentes.., te a maiori parte tarn dignitate quam numero eorum, quos eligendi ius constabat habere, electum fuisse canonice in praepositum, de communi fratrum consilio electionem tuam auctoritate apostoie lica confirmamus" (Inn.III., 1198), Friedberg II, Sp. 509 f.
[26]= freiwillige Zusammenschlüsse von natürlichen Personen; im Gegensatz zu Collegia realia et necessaria = natürliche und unlösbare Gemeinschaften, vgl.Gierke III, S. 287.
[27] Inn.III.: tacitus vel expressus consensus (c.3 X 1, 31 nr.).
[28] Hostiensis, Summa, f. 65 v; Joh. Andreae c.3 X 1, 31 nr.15,16.
[29] Lectura, f.62 r.
[30] gemeint ist: "cuius (=Ottonis I.) tempore fuit institutum, quod per caeteros principes Germanie, scilicet per Officiatos imperii eligeretur Imperator" (Schardius, S. 352); dazu Goez, S. 218 ff u.ö., und Buchner, Kurfürstenfabel, S.73 f.
[31] "Credo enim quod ad eos (= principes el.) pertinet talis electio tanquam ad collegium seu ad universitatem." (S.357).
[32] dazu Krammer, Kurfürstenkolleg, S.231, 233ff, 306; ut singuli und Baldewin: a.a.O., S. 234, 245; ut singuli und Hostiensis: a.a.O., S.233 Anm.1.
[33] vgl. Wilhelm von Occam, quaest.VIII c.3.
[34]dazu Most, S.455/6 Anm.8: Reichsvolk (mit Kern, GGA 1911, S. 182, und Stengel, Heerkaiser, S. 47 f; gegen Meyer, S. 162 f und Dempf, S. 500: Weltvolk).
[35] MGH SS, XXIV, S. 415 (nach Below, S.45, Anm.5 u.6); vgl. a.a.O., S.42.
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