für das linke Rheinufer
Inhalt
1798/99 Vollständige Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse 1
Inhalt des vierten und lezten Heftes 21
Nro I |
Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums2, wodurch der Bürger Rudler als Regierungs-Kommissär ernennt, und demselben der Auftrag erteilt wird, die eroberten Länder zwischen Maas, Rhein und Mosel in Departemente zu organisiren
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1 |
II |
Aufruf des fränkischen Regierungs-Kommissärs B[ürger] Rudler an die Bewohner der auf dem linken Rheinufer gelegenen Länder, wodurch dieselben auf die Vorteile der neu einzufürenden Verfassung aufmerksam gemacht, und alle zur Eintracht und gemeinsamen Befolgung der Gesetze ermuntert werden |
3 |
III |
Beschluß desselben, wodurch die Requisitionen aufgehoben werden |
6 |
IV |
Beschluß desselben, daß die {diesseits des Rheins gelegenen fünf Bezirke der} eroberten Länder ihren Anteil an der Kontribution von den acht Millionen, {welche denselben von dem Obergeneral der deutschen Armee angesetzt worden} ohne Verzug abtragen sollen |
8 |
V |
Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, durch welchen der Regierungs-Kommissär allein bevollmächtigt wird, {im äussersten Notfälle} Requisitionen {an Geld oder Getraide} zu machen |
10 |
VI |
Beschluß des Regierungs-Kommissärs, daß die Beamten, welche seit dem 21 Frimär d[ieses] J[ahres] irgend eine vom Lehnrecht herrürende Abgabe empfangen haben, dieselbe nebst den Kösten ersetzen sollen |
12 |
VII |
Beschluß desselben, wodurch allen Vorstehern und Vorsteherinnen von Klöstern verboten wird, Konventsglieder einzukerkern |
13 |
VIII |
Aufruf desselben an die Mainzer, und Beschluß, durch welchen alle bisher in Mainz bestandenen alten Gewalten aufgehoben, und eine Munizipal-Verwaltung und Friedensrichter eingesetzt werden |
16 |
IX |
Beschluß desselben, daß alle Einwohner von Mainz, welche von den Reichstruppen Lebensmittel oder Waaren an sich gebracht haben, bei dem Kriegs-Kommissär Lepelletier die Anzeige darüber machen sollen |
19 |
X |
Schreiben desselben an die National-Regie zu Bonn, an die Regierungen und Munizipal-Verwaltungen in den eroberten Ländern, in welchem er denselben bekannt macht, daß vom 1ten Pluvios des 6ten Jahrs an die Armee durch Lieferung mit Brod und Fourage versehen wird; nebst Modelen für Lieferungsscheine, im Falle die Einwohner durch dringende Umstände sich genötigt sähen, einen Teil dieser Lebensmittel zu stellen |
20 |
XI |
Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, welches verordnet, daß der Benediktiner Paul Dumont, und der Franziskaner Hungers über den Rhein sollen gebracht werden |
22 |
XII |
Beschluß des Regierungs-Kommissärs, worinn das eroberte Land in 4 Departemente eingeteilt wird. Grenzen und Kantone derselben |
24 |
XIII |
Beschluß desselben, wodurch die Art des Uebergangs aus der alten in die neue Ordnung der Dinge bestimmt wird. Die alten Gewalten werden aufgehoben. Die Papiere der alten höhern Gerichtsstellen sollen unter Siegel gelegt werden. Installirung der Departements-Verwaltungen und Gerichtshöfe |
30 |
XIV |
Verordnung des Reg. Kommissärs, in welcher nach Konstitutions-Artikeln, Gesetzen oder Auszügen aus Gesetzen die Regeln für die Verwaltungs-Geschäfte festgesetzt werden |
33 |
XV |
Beschluß desselben, welcher die Einteilung der vier neuen Departemente in Zuchtbezirke, nebst den dazu gehörigen Kantonen enthält |
57 |
XVI |
Berichtigte Territorial-Einteilung des Departements vom Donnersberg. Dessen Kantone, Hauptorte und Gemeinden derselben. Zuchtgerichte. Bureaux für die Einregistrirungs-Gebüren3
|
62 |
XVII |
Beschluß des Reg. Kommissärs, welcher verordnet, daß das Gesez vom 9ten Vendemiär, und die Beschlüsse des Vollziehungs-Direktoriums vom 17ten des nämlichen Monats, und vom 7ten Brümär dieses Jahrs über die National-Lotterie in den 4 neuen Departementen des linken Rheinufers bekannt gemacht und vollzogen werden sollen. Die National-Lotterie ist wieder aufgerichtet; alle übrigen Lotterien sind verboten. Einrichtung dieser Lotterie. Der Einsatz darf nicht weniger als 50 Centimes oder 10 Sols betragen. Erklärung der Spielarten; Plan und Tabelle über dieselben |
72 |
XVIII |
Beschluß des Regierungs-Kommissärs, wodurch den Ordens-Obern verboten wird, Befehle auszustellen, die den Mönchen auferlegen, ihre Klöster zu verlassen, und wo die Art vorgeschrieben wird, wie sie freiwillig aus denselben gehen können4
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89 |
XIX |
Verordnung des Bürger-Regierungs-Kommissärs, in welcher die Schriften und Akte angegeben werden, die zufolge verschiedener Gesetze der Einregistrierung unterworfen sind, nebst dem Tarife, welcher die Klassen dieser Akte nach dem verschiedenen Anschlage der davon zu entrichtenden Gebüren enthält |
|
XX |
Verordnung, Tarif und Beschluß des vollziehenden Direktoriums über die Stempel-Gebür |
159 |
XXI |
Beschluß des Regierungs-Kommissärs, welcher die Einfürung des Stempels auf den 20ten Floreal dieses Jahrs festsezt |
177 |
XXII |
Verordnung über die Patenten-Gebür, nebst Tarif für die fixe und proportionelle Gebür der verschiedenen Klassen von Gewerben |
178 |
XXIII |
Verordnung, welche die Erhebungs-Art und den Betrag der auf die Spielkarten gelegten Stempel-Gebür bestimmt |
202 |
XXIV |
Beschluß des Reg. Kommissärs , wodurch eine Kommission zur Untersuchung der Klagen der Mainzer Patrioten errichtet wird |
206 |
XXV |
Beschluss desselben, wodurch die durch den vorhergehenden Beschluß niederzusetzende Untersuchungs-Kommission aufgehoben, und verordnet wird, daß die Klagen der Patrioten auf Entschädigung vor die gewönlichen Gerichtsstellen gebracht werden sollen |
208 |
XXVI |
Verordnung, welche die Art bestimmt, wie diejenigen, welche der Revolution wegen verhaftet oder vertrieben waren, um Kassation der gegen sie ergangenen Urteile anstehen können |
210 |
XXVII |
Beschluss desselben, wodurch allen Vorstehern und Vorsteherinnen von Klöstern, Stiftern und geistlichen Körperschaften beiderlei Geschlechts verboten wird, in Zukunft Novizen, aufzunehmen |
211 |
XXVIII |
Beschluß, welcher verordnet, dass alle und jede Gefälle und Einkünfte in die öffentlichen Kassen abgeliefert werden sollen |
212 |
XXIX |
Beschluß des Reg. Kommissärs, wodurch die Militärtaxen auf den schiffbaren Flüssen der eroberten Länder aufgehoben werden |
214 |
XXX |
Beschluß desselben, wodurch allen Einwonern der eroberten Länder, sowol Manns- als Frauenspersonen die dreifärbige Kokarde zu tragen befolen wird |
215 |
XXXI |
Beschluß desselben, wodurch den Vorstehern und Vorsteherinnen der Stifter und Klöster aufgegeben wird, über ihre beweglichen Güter Verzeichnisse auszustellen, und diese Güter der unmittelbaren Aufsicht der Munizipal-und Departements-Verwaltungen untergeben werden |
216 |
XXXII |
Beschluß des Reg. Kommissärs, wodurch verordnet wird, daß der zu Zweibrücken umgesägte Freiheits-Baum mit aller Feierlichkeit, und auf Kösten der Freiheits-Feinde wieder errichtet werden soll |
219 |
XXXIII |
Beschluß desselben, durch welchen die Militär-Exekutionen abgeschaft werden |
220 |
XXXIV |
Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, wodurch diejenigen Waaren angegeben werden, die als englische zu verkaufen oder einzufüren verboten sind, und die Art bestimmt wird, wie dieselben ausgefürt, und nach Verlauf der bestimmten Frist konfiszirt werden sollen |
223 |
XXXV |
Beschluß des vollziehenden Direktoriums, wodurch die Frist für den Verkauf englischer Waaren bis auf den 1ten künftigen Thermidor verlängert wird |
229 |
XXXVI |
Verordnung über die Aufhebung der Prozeduren, welche auf bloße Revolutions-Handlungen Bezug haben |
231 |
XXXVII |
Fernere Verordnung über die Aufhebung der Prozeduren, welche auf bloße Revolutions-Handlungen Bezug haben |
233 |
XXXVIII |
Beschluß des Regierungs-Kommissärs, wodurch die Art bestimmt wird, wie die vormaligen Einnehmer in den eroberten Ländern, den neu angestellten Einnehmern der Registrirung und Domänen ihre Rechnungen abzulegen haben |
234 |
XXXIX |
Verordnung über die National-Regie der Domänen |
236 |
XL |
Verordnung über die Gebüren, welche von den fahrenden Posten und öffentlichen Wagen sollen erhoben werden |
251 |
XLI |
Beschluß des Regierungs-Kommissärs, daß die Agenten von Lieferungs-Gesellschaften, deren Dienst aufhört, die National-Häuser räumen sollen |
253 |
XLII |
Beschluß desselben, wodurch jedem Guts-Besitzer aufgegeben wird, die Anzeige über die Anzal und den Wert seiner Güter zu machen. Verfertigung einer Bevölkerungs-Liste der vier neuen Departemente |
255 |
XLIII |
Verordnung über die Abschaffung des Adels, der herrschaftlichen Gerechtsame und Gebüren, des Zehnten, der Zünfte und Innungen, Adels-Zeichen und Titulaturen |
257 |
XLIV |
Instruktion {der Departemental-Verwaltung vom Donnersberg} für die Munizipal-Verwaltungen zur Vollziehung der verschiedenen Maßregeln, das Abreissen der Zeichen der Lehns-Herrschaft betreffend, vorgeschrieben durch die Verordnung des Regierungs-Kommissärs vom verflossenen 6ten Germinal |
308 |
XLV |
Beschluss des Regierungs-Kommissärs, wodurch den geistlichen Körperschaften, deren Mitglieder nicht alle anwesend sind, befolen wird, ein Verzeichnis über ihre beweglichen und unbeweglichen Güter einzugeben |
311 |
XLVI |
Beschluss der Central-Verwaltung vom Donnersberg, daß alle Personen , welche den geistlichen Körperschaften gehörige Kapitalien in Händen haben, die Anzeige darüber machen sollen |
313 |
XLVI |
Beschluß des Reg. Kommissärs, wodurch alle Veräusserung, Tausch oder Abtretung der von Zünften oder Innungen herrürenden Güter für nichtig erklärt wird |
315 |
XLVII |
Beschluß desselben, daß alle öffentlichen Akte der Verwaltungen und Gerichte in französischer Sprache abgefaßt seyn sollen |
317 |
XLIX |
Beschluß desselben, wodurch mehrere öffentliche Blätter vom rechten Rheinufer in den vier neuen Departementen verboten werden |
319 |
L |
Verordnung über die Erhaltung der Kriegs-Plätze und Militär-Posten, wie nicht weniger über die Polizei der Festungswerke |
320 |
LI |
Proklamation des Obergenerals der Armee von Mainz |
349 |
LII |
Auszug aus dem Beschlusse des Vollziehungs-Direktoriums vom 22ten Germinal 4ten Jahres: Enthaltend eine Verordnung wegen der Verwahrung und Erhaltung der Festungen |
350 |
LIII |
Beschluß des Regierungs-Kommissärs, wodurch die Einwoner der neuen Departemente eingeladen werden, sich einstweilen mit der fränkischen Konstitution des 3ten Jahrs bekannt zu machen5
|
353 |
LIV |
Deportation des Mönchs Kronenberger |
{} |
LV |
Beschluß des Regierungs-Kommissärs, welcher die Erhebung einer abschlägigen Steuer von 12,500,000 Livres auf die vier neuen Departemente verordnet, und den verschiedenen Verwaltungen die Regeln vorschreibt, welche sie bei Verteilung und Einziehung ihrer verhältnißmäsigen Anteile zu befolgen haben |
351 |
LVI |
Aufruf der Central-Verwaltung des Departements vom Donnersberg an die Bürger dieses Departements, worinn dieselben zur bereitwilligen Entrichtung der Territorial-Auflagen ermuntert werden |
364 |
LVII |
Instruktion derselben an die Munizipal-Verwaltungen über die Vollziehung des Beschlusses des Regierungs-Kommissärs vom 2ten Germinal in Betreff der Güter-Erklärung |
366 |
LVIII |
Verordnung kraft welcher eine Agentschaft der unmittelbaren Steuern errichtet wird |
370 |
LXIX |
Fortsetzung der Verordnung über die direkten Steuern |
388 |
LX |
Verordnung über die den Schuldnern zu gestattenden Fristen6
|
393 |
LXIII |
Verordnung, welche die Art festsezt, wie die Verwaltungs- und gerichtlichen Ausgaben aufgelegt und bezalt werden sollen |
3 |
LXIV |
Verbot der Jagd und Fischerei, in den National-Domänen |
7 |
LXV |
Aufruf der Central-Verwaltung des Departements vom Donnersberg an die Bewohner dieses Departements, worinn dieselben aufgemuntert werden, sich mit der Herstellung der Landstrassen zu beschäftigen |
10 |
LXVI |
Beschluß der Departements-Verwaltung vom Donnersberg und Instruktion über den Straßenbau |
12 |
LXVII |
Die Einwoner sollen die Lieferungen an die Truppen machen, und dafür eine Entschädigung erhalten. Instruktion über den Dienst, und die Liquidirung dieser Lieferungen |
16 |
LXVIII |
Schreiben der Zentral-Verwaltung vom Donnersberg an die Munizipal-Verwaltungen, worinn denselben Erläuterungen über den vorhergehenden Beschluß des Regierung-Kommissärs gegeben werden |
20 |
LXIX |
Einrichtung der Primär-, Central- und Spezial-Schulen |
25 |
LXX |
Formalitäten zur Unterscheidung der ächten von den falschen Pacht- und Erbbestandstiteln |
29 |
LXXI |
Verordnung, die Erbschaften betreffend |
31 |
LXXII |
Erläuterungen über den Beschluß des Regierungs-Kommissärs vom 27ten Ventos d. J. in Betreff der Erhebung einer abschlägigen Steuer |
65 |
LXXIII |
Korrespondenz-Wägen für das Departement vom Donnersberg |
70 |
LXXIV |
Die durch den Beschluß des vollziehenden Direktoriums vom 8ten Floreal d. J. für den Verkauf englischer Waaren anberaumte Frist wird auf den 1ten Messidor d. J. zurückgesezt |
75 |
LXXV |
Fernere Verordnung über die Einrichtung der National-Lotterie in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers |
77 |
LXXVI |
Unterstützung und Entschädigung der geflüchtet-gewesenen Mainzer Patrioten |
82 |
LXXVII |
Zernichtung der Urteilssprüche der ehemaligen Gerichte von Mainz in Betreff des Güter-Verkaufs der aus dieser Stadt geflüchteten Patrioten |
83 |
LXXVIII |
Zuschrift des Bürger Rudlers, Regierungs-Kommissärs, an die Bewohner der vier neu-errichteten Departemente am linken Rheinufer |
85 |
LXXIX |
Verordnung über den Zivil-Stand der Bürger |
92 |
LXXX |
Errichtung von Kommerz-Tribunälen zu Mainz und Köln |
160 |
LXXXI |
Die durch die ehemaligen Regierungs-Gewalten der eroberten Länder aufgehobenen Sequester von den Gütern der Abwesenden, sollen wieder angelegt werden |
161 |
LXXXII |
Die Verwaltungen und Agenten sollen keine andere Abgaben fodern als solche, die vom Regierungs-Kommissär angeordnet sind |
161 |
LXXXIII |
Pönal-Verordnung gegen die Diebe, Mörder, Straßenräuber, Emigrirten, verbannten Priester und ihre Mitschuldigen |
163 |
LXXXIV |
Alle Arten kirchlicher Zeremonien sind ausserhalb des zu ihrer Uebung erwälten Gebäudes verboten |
173 |
LXXXV |
Verlegung der Zollstätten an die Grenzen der neuen Departemente. Den Gemeinden Mainz, Köln und Koblenz wird die Niederlage fremder Waaren gestattet, die auf dem Rhein in denselben ankommen |
174 |
LXXXVI |
Instruktion für die Ingenieurs vom Straßen- und Brückenbau |
178 |
LXXXVII |
Verordnung, welche den Tarif der Zollgebüren enthält, die auf den Landstraßen erhoben werden sollen |
183 |
LXXXVIII |
Strafen gegen diejenigen, welche die öffentlichen Beamten in ihren Verrichtungen beleidigen |
201 |
LXXXIX |
Festsetzung des Wehrtes eines Taglohns für das Departement vom Donnersberg |
203 |
XC |
Ernennung der Notarien im Departemente vom Donnersberg |
204 |
XCI |
Den Mönchen und Nonnen soll, wenn sie ihre Klöster vorläufig verlassen, eine Pension ausbezahlt werden, die nicht über 800 Franks betragen darf |
207 |
XCII |
Appellations-Gerichte für die von den fränkischen Truppen besezten mainzischen, trierischen und köllnischen Länder auf der rechten Rhein-Seite |
208 |
XCIII |
Die Mautgebüren sollen vom 15ten Messidor 6ten Jahrs an erhoben werden |
209 |
XCIV |
Diejenigen öffentlichen Beamten, welche von ihren Verwalteten7 Bezahlungen verlangen, die das Gesetz ihnen nicht zugesteht, sollen vor dem Kriminal-Gerichte belangt werden
|
210 |
XCV |
Maaßregeln in Betreff der Emigrirten und Abwesenden, welche zurückzukehren oder die Aufhebung des Sequesters verlangen |
212 |
XCVI |
Verzeichnis der von dem Auslande kommenden Eßwaaren, die von den Zollgebüren frei sind |
216 |
XCVII |
Urteils-Spruch der Militär-Kommission, der den Emigrirten Nikolas Balthasar Masson zur Todes-Strafe [wegen Auswanderung] verurteilt |
218 |
XLVIII |
Ansatz der Unterhaltungs-Gebüren welche für Passirung auf der großen Schiff-Brücke über den Rhein bei Mainz durch das Bureau zu Kastel8 zu erheben sind
|
220 |
XLIX |
Verfügungen in Betreff der Salz-Konsumtion |
222 |
C |
Verfügungen in Betreff der Patenten-Gebüren |
224 |
CI |
Diejenigen, welche seit der Abschaffung des Zehnten, solchen ferner bezogen, müssen denselben zurückerstatten |
226 |
CII |
Maaßregeln zur Beschleunigung der Unterverteilung der Steuern in den Kantonen |
228 |
CIII |
Die von den Munizipalitäten ausgestellten Kautions-Scheine in Betreff der englischen Waaren sollen von den Zoll-Beamten visirt werden |
233 |
CIV |
Verordnung über die Aufsuchung und Arretirung der Agenten Englands, der Emigrirten und der deportirten Priester, die zurückgekommen oder der Deportation unterworfen sind, der Mörder, Straßenräuber und Häupter der Chouans |
234 |
CV |
Verbot, die Arbeiten der der Republik gehörigen Berg- und anderer Werke, zu stören oder zu hindern |
236 |
CVI |
Verfügungen in Betreff der Waaren, welche den Rhein hinauf- oder hinunter gehen |
237 |
CVII |
Verfügungen über die Anwendung des Beschlusses des Vollz. Direktoriums vom 28 Prärial 6. J[ahrs] in Betreff der Güter-Verkäufe der nach Frankreich geflüchteten Mainzer Patrioten |
239 |
CVIII |
Maaßregeln der Departements-Verwaltung zur Erhaltung der Waldungen |
241 |
CIX |
Die in der Gemeinde Mainz wohnenden Pensionäre des ehemaligen Kurfürsten, oder anderer ehemaligen Fürsten vom linken Rheinufer, sollen über ihre Pensionen auf der Munizipalität die Deklaration machen |
246 |
CX |
Die Güter der ehemaligen Zünfte sollen auf die Art wie die National-Domänen verwaltet werden |
247 |
CXI |
Maaßregeln gegen die starke Desertion der Vorgesezten des äussern Handels |
248 |
CXII |
Verfügungen, in Betreff der Einrichtung der Transit-Zoll-Bureaux |
249 |
CXIII |
Die alten Polizei-Verordnungen in Betreff des Ladens und Transports der Waaren von einem Hafen der neuen Departemente zum andern, sollen fernerhin vollzogen und in den Bureaux des Transit-Zolles angeschlagen werden |
251 |
CXIV |
Das Schiffen mit Fähr- oder Fischer-Nachen ist bei Nachtzeit an den Ufern, wo Zoll-Brigaden liegen, verboten |
252 |
CXV |
Holz-Versteigerung, im 7ten Jahre, in den vier neuen Departementen auf dem linken Rhein-Ufer |
253 |
CXVI |
Strafen gegen diejenigen, welche die Uebung der religiösen Gebräuche stören, oder jemanden zur Feier eines religiösen Festes, oder zum religiösen Kosten-Beiträge nötigen; ferner gegen die Kirchendiener, welche durch Schriften oder Reden gegen die Republik aufhetzen |
255 |
CXVII |
Nachricht an die Niderrheinischen Kaufleute in Betreff der mainzer Messe |
258 |
CXVIII |
Fernere Verordnung über das gerichtliche Verfahren in Kriminal-Sachen |
259 |
CXIX |
Territorial-Einteilung des Saar-Departements |
261 |
CXX |
Zoll-Tarif {alphabetischer} der fränkischen Republik, über alle ein- und ausgehende Waaren, sammt einem Verzeichnisse derjenigen Handels-Artikels deren Ein- oder Ausfuhr den ersten Thermidor, im 6ten Jahre, verboten war |
273 |
CXXI |
Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, enthaltend Abänderungen in der Führung des Zollwesens auf dem linken Rheinufer |
313 |
CXXII |
Die ehemaligen Stadtgerichte, Waisen-Aemter oder Notarien, welche bisher die Vormundschafts- und Kuratel-Geschäfte noch immer fortsezten, sollen dieselben an die neu zu erwählenden Vormünder und Kuratoren übergeben |
315 |
CXXIII |
Fernere Verord[nung] über das Gerichts-Wesen in peinlichen Sachen |
316 |
CXLIV |
Die zum Kaserniren der Gendarmerie erfoderlichen Gegenstände sollen von den dotirten geistlichen Häusern geliefert, und wo diese nicht zureichen, durch Kauf-Kontrakte angeschaft werden |
319 |
CXXV |
Munizipal- und Gemeinde-Ausgaben |
322 |
CXXVI |
Weder die öffentlichen Beamten, es sei bei Verwaltungen oder Gerichtsstellen, noch die Bediensteten derselben sollen für ihre Verrichtungen andere Gebüren nehmen dürfen, als solche wozu sie durch die Gesetze berechtigt sind |
324 |
CXXVII |
Verfügungen in Betreff der ein- und ausgehenden Waaren, die Gebüren unterworfen sind. Strafen gegen diejenigen, welche verbotene Waaren ein- oder ausfüren |
327 |
CXXVIII |
Das Volk wählt sich seine Religionslehrer selbst |
330 |
CXXIX |
Innere-Polizei der Gemeinden |
331 |
CXXX |
Die Nonnen, welche bestimmte Gelübde abgelegt haben, sollen aus den Klöstern gehen |
336 |
CXXXI |
Deportation des Mönchs Dillenburger von Blieskastel |
337 |
CXXXII |
Umschreiben {der Einregistrierungs-Regie}. Das Porto der Briefe, welche an die Kommissarien des Direktoriums bei den Tribunälen adressirt sind, soll als Gerichtskosten zurückbezahlt werden |
338 |
CXXXIII |
Die Weggeldergebühren sollen vom 1. Nivos an erhoben werden |
344 |
CXXXIV |
Fernere Verordnung, die Abschaffung der Lehens-Rechte betreffend |
347 |
CXXXV |
Die Registrir-Einnehmer sollen einen Status über den Wehrt der in ihren Bezirken liegenden Güter einschicken |
350 |
CXXXVI |
Die Beschlüsse und Verordnungen des Reg. Kommissärs haben Verbindlichkeit vom zehnten Tage an, nachdem dieselben bei der Central-Verwaltung einregistrirt worden sind |
353 |
CXXXVII |
Verfügungen in Betreff der Pässe |
354 |
CXXXVIII |
Fernere Verordnung, die Aufhebung der lehnsherrschaftlichen Rechte betreffend |
355 |
CXXXIX |
Verfügungen in Betreff des Transit-Zolles |
357 |
CXL |
Stempel-Formalien für die Spielkarten |
358 |
CXLI |
Territorial-Eintheilung des Roer-Departements |
361 |
CXLII |
Fortsetzung der Verordnung über die unmittelbaren Steuern |
368 |
CXLIII |
Verordnung und Tarif der Schreib-Gebühren, Bezahlung der Dollmetscher, und der Dienstgelder der Gerichtsboten der Civil- und Handlungs-Gerichte in den vier neuen Departementen auf dem linken Rheinufer |
445 |
CXLIV |
Verfügungen, die Wiederherstellung der Landstraßen betreffend |
459 |
CXLV |
Polizei-Maßregeln in Ansehung der Fremden, Verdächtigen, Leute ohne Stand und Bettler |
464 |
CXLVI |
Eröffnung der Central-Schule des Departements vom Donnersberg |
468 |
CXLVII |
Die Erbbeständer sind gehalten, die auf die Güter, welche sie in Bestand haben, gelegte Steuern zu entrichten, mit Vorbehalt sich mit dem direkten Eigenthümer oder den beteiligten Partheien deßhalb zu setzen, oder ihrem Regreß gegen sie zu nehmen |
470 |
CXLVIII |
Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, enthaltend Maßregeln, um zu verhüten, daß die Geistlichen, und insonderheit die Mönche, ihren Einfluß auf die Leichtgläubigen nicht zu Erregung von Unruhen mißbrauchen |
472 |
CXLIX |
Aufruf an die jungen Bürger des donnersberger Departements, freiwillige Dienste bei den fränkischen Armeen zu nehmen. Sie können entweder unter die im Innern oder in Italien stationirten Truppen treten |
475 |
CL |
Es sollen keine sogenannte Neujahrsgeschenke von öffentlichen Beamten oder Bediensteten angenommen werden |
477 |
CLI |
Bei jeder Prozedur in Betreff eines von den Zollvorstehern des auswärtigen Handels gemachten Beschlags, soll die Instruktion schriftlich, und zwar in französischer Sprache geschehen |
479 |
CLII |
Fenster- und Thüren-Taxe |
480 |
CLIII |
Der Name des verstorbenen Bürgers Felice Blau9, soll bei dem nächsten Feste der Dankbarkeit proklamirt werden
|
483 |
CLIV |
Die an die öffentlichen Beamten gerichteten Petitionen oder Denkschriften, worinn dieselben mit einer andern Benennung, als jener eines Bürgers belegt werden, sollen unbeantwortet bleiben |
484 |
CLV |
Schluß des Vollziehungs-Direktoriums, betreffend die Ausfuhr des Holzes nach Holland durch die neuen Departemente der am linken Rhein-Ufer eroberten Länder |
485 |
CLVI |
Territorial-Eintheilung des Rhein- und Mosel-Departements |
486 |
[Die Nummern 157 bis 163 fehlen]
CLXIV |
Beschluß über die Berg- und andere Werke Säg- und Papier-Mühlen etc., die der Republik gehören oder derselben Zinsen zu entrichten haben |
91 |
CLXV |
Beschluß in Ansehung zweier subordination […] Kantonverwaltung von Rübenach im Rhein- und Mosel-Departement |
92 |
CLXVI |
Beschluß, welcher Maaßregeln enthält, um den Unordnungen der Militär-Magazin-Verwahrer bei den Lieferungen der Gemeinden abzuhelfen |
93 |
CLXVII |
Aufrichtung eines neuen Zuchtgerichts und eines neuen Bezirks für die Steuereinnahme im Saardepartement |
94 |
CLXVIII |
Fernere Verordnung über die National-Lotterie |
95 |
CLXIX |
Fortsetzung der Gerichts-Ordnung in blosen Polizei-, Zucht-, Polizei- und in peinlichen Sachen |
98 |
CLXX |
Fortsetzung der Verordnung über die Verwaltungs- und Gerichts-Ausgaben |
100 |
CLXXI |
Verordnung über die Hypotheken-Verwaltung |
123 |
CLXXII |
Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, wodurch den Bewohnern des linken Rheinufers verboten wird, bei einer fremden Macht in Militärdienste zu treten |
151 |
CLXXIII |
Verordnung über die Aufsicht des Gehalts und die Beziehung der Garantie-Gebühren von den Gold- und Silber-Materien und Arbeiten |
152 |
CLXXIV |
Beschluß wodurch verordnet wird, daß die Depositengelder von den Departements-Einwohnern in die Militärkassen eingeschossen werden sollen |
180 |
CLXXV |
Fernere Verordnung über das Gerichtswesen in Civilsachen |
181 |
CLXXVI |
Fernere Verordnung über das Verwaltungs-Wesen |
185 |
CLXXVII |
Fernere Verordnung über die National-Verwaltung der Domänen |
225 |
CLXXVIII |
Fortsetzung der Verordnung über die direkten Steuern |
226 |
CLXXIX |
Beschluss, wodurch der Bürger Marquis zum Regierungs-Kommissär in den vier neuen Departementen ernannt wird |
228 |
CLXXX |
Fortsetzung der Verordnung über die direkten Steuern |
231 |
CLXXXI |
Steuern des siebenten Jahrs |
233 |
CLXXXII |
Fernere Gerichts-Ordnung in Civil-Sachen |
250 |
CLXXXIII |
Beschluß, wodurch zwei Zeitungs-Blätter aus dem Roer-Departement verboten werden |
251 |
CLXXXIV |
Verordnung das Einführen von Gerichtschreiberei-Gebühren zum Vortheile der Republik in den Civil- und Handelsgerichtshöfen betreffend |
252 |
CLXXXV |
Umschreiben des Ministers der Gerechtigkeitspflege an die Friedensrichter in Betreff der Weggeldergebühren |
257 |
CLXXXVI |
Vereinigung der Kantone Kontwig und Zweibrücken |
262 |
CLXXXVII |
Gebühren-Taxe für die öffentlichen Notarien des Departements vom Donnersberg entworfen durch das Civil-Tribunal des nämlichen Departements in Gemäßheit des 45ten Artikels des Reglements über die Notariat-Einrichtung vom 6ten Thermidor 6ten Jahres |
265 |
CLXXXVIII |
Fortsetzung der Civil-Gerichts-Ordnung |
266 |
CLXXIX |
Proklamation wegen des durch östreichische Söldner an den fränkischen Friedens-Gesandten zu Rastadt verübten Morde10
|
270 |
CXC |
Fortsetzung der Kriminal-Gerichts-Ordnung |
272 |
CXCI |
Fortsetzung der Verwaltungs-Ordnung |
273 |
CXCII |
Fernere Verordnung die National-Lotterie betreffend |
280 |
CXCIII |
Verordnung über die Garantie der Gold- und Silber-Materien |
283 |
CLCIV |
Beschluß über die Deklaration der Patrimonial-Einkünfte der Gemeinden, und deren Verwendung zur Tilgung der Gemeinde Schulden |
283 |
CLCV |
Beschluß, wodurch eine schließliche Rechnungs-Ablage von den Einnahmen, welche vor der gegenwärtigen Organisation der vier Departemente hergegangen sind, verordnet wird |
285 |
CXCVI |
Fernere Verordnung über das Verwaltungswesen |
288 |
CXCVII |
Beschluß, wodurch das kaiserliche Postamt zu Kastel bei Mainz aufgehoben wird |
290 |
CXCVIII |
Fortsetzung der Gerichtsordnung |
292 |
CXCIX |
Fernere Verordnung über die direkte Steuern |
295 |
CC |
Fernere Verordnung über die National-Regie der Domänen und des Registrir-Wesens |
297 |
CCI |
Fernere Verordnung über die direkten Steuern |
299 |
CCII |
Fernere Verordnung über die Verwaltung der National-Domänen und des Einregistrir-Wesens |
302 |
CCIII |
Proklamation über die Einführung der Hipotheken-Ordnung |
307 |
CCIV |
Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums enthaltend Polizeimaßregeln zur Verhütung der Ausfuhr von Früchten ins Ausland |
309 |
CCV |
Fernere Verordnung über die Einführung einer Tabaks-Auflage |
311 |
CCVI |
Fernere Verordnung über die Gerichtsschreiberei-Gebühren |
312 |
CCVII |
Fernere Verordnung über das Gerichtswesen |
317 |
CCVIII |
Beschluß enthaltend Maßregeln zur Beschleunigung der Steuereingänge vom 7ten Jahr |
318 |
CCIX |
Fernere Verordnung über das Hipotheken-Wesen |
320 |
CCX |
Fernere Verordnung über das Verwaltungs-Wesen |
321 |
CCXI |
Fortsetzung der Verordnung in Betreff der National-Zölle |
325 |
CCXII |
Fernere Verordnung die Gebühren zur Unterhaltung der Landstrassen betreffend |
327 |
CCXIII |
Fortsetzung der Verwaltungs-Ordnung |
328 |
CCXIV |
Fortsetzung der Verwaltungs-Ordnung |
329 |
CCXV |
Fernere Verordnung über das Hipotheken-Wesen |
337 |
CCXVI |
Ernennung des Bürgers Lakanal als Kommissar der Republik in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers |
346 |
CCXVII |
Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums in Betreff des Belagerungs-Zustandes der vier neuen Departement |
347 |
CCXVIII |
Erklärung in Belagerungsstand von Mainz und Kastel |
347 |
CCXIX |
Zuschrift der donnersberger Departements-Verwaltung, um die Einwohner über den Belagerungsstand zu beruhigen |
348 |
CCXX |
Beschluß, welcher verordnet, daß die Einwohner der Gemeinde Mainz sich mit Sicherheits-Karten versehen sollen |
349 |
CCXXI |
Beschluß enthaltend kräftige Maßregeln zur schleunigen Eintreibung sowohl der Steuern als auch alles dessen, was an die Republik geschuldet wird |
351 |
CCXXII |
Beschluß in Betreff der Inskriptionen der privilegierten und Hipothekar-Schuldfoderungen, welche den geistlichen Körperschaften der vier neuen Departemente zuständig sind |
354 |
CCXXIII |
Beschluß, wodurch die Einregistrirung der vor der Verkündung der Verordnung vom 11ten Plüvios 6ten Jahrs für ächt angesehenen Akte verordnet wird |
355 |
CCXXIV |
Beschluss verordnend die Errichtung eines Bureau zur Entdeckung der Staats-Diebe in den vier neuen Departementen |
357 |
CCXXV |
Beschluß die in der Requisition und Konskription begriffenen Individuen betreffend |
358 |
CCXXVI |
Fernere Verordnung über die Registrirungs-Gebühr |
359 |
CCXXVII |
Proklamation des Vollziehungs-Direktoriums an die Franken |
360 |
CCXXVIII |
Beschluß enthaltend Maßregeln gegen die Zahlpflichtigen an das National-Domän |
367 |
CCXXIX |
Beschluß verordnend die Errichtung einer Kriegskasse in Mainz zur Bestreitung der Belagerungs-Ausgaben und ihre Bildung von den Fonds der verschiedenen öffentlichen Dienstfächer |
368 |
CCXXX |
Belagerungsstand des Rhein- und Moseldepartements |
370 |
CCXXXI |
Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, wodurch der Kommissär der Republik Bürger Lakanal den Auftrag erhält, die Sache wegen dem Belagerungsstande des Rhein- und Mosel-Departements zu untersuchen |
371 |
CCXXXII |
Messen und Märkte des Departements Donnersberg |
373 |
1 Fundstelle: BSB München, Signatur J.gall. 53-1,1 bis 3,4; https://mdz-nbn-resolving.de/details:bsb11412759 und folgende.
2 Im französischen Original "Directoire exécutif".
3 »Man hat diesen Beschluß vorgerückt, damit dem Leser nicht unbekannt bleibe, daß der Beschluß Nro. 12 im ersten Hefte, und der hier unmittelbar vorhergehende nur insoweit gelten, als die Zentral-Verwaltungen keine berichtigte Einteilung ihrer Departemente vorgeschlagen haben«
4 »Dieser Beschluß gehört noch in das erste Heft; er wird hier nachgeholt, weil man ihn nicht gleich bei der Hand hatte«
5 »Die gegenwärtigem Beschlusse beigefügte Konstitution soll in einem der nächsten Bände als Anhang erscheinen«
6 Mit den beiden folgenden Nummern sind die Registerseiten gezählt worden.
7 Französisch: administrés, gemeint sind die Bürger.
8 Kastel, auf der rechten Rheinseite Mainz gegenüber, gehörte Jahrhunderte lang zu Mainz, seit 1945 Stadtteil von Wiesbaden.
9 Felix Anton Blau (* 15. Februar 1754 in Walldürn im Odenwald; † 23. Dezember 1798 in Mainz) war ein deutscher katholischer Priester, Theologe, Politiker (Jakobiner) und als einer der radikalsten Aufklärer im deutschen Katholizismus auch einer der führenden Köpfe der kurzlebigen Mainzer Republik nach der Französischen Revolution.
10 Der Rastatter Gesandtenmord in den Nachtstunden des 29. April 1799 beendete die Friedensbemühungen zwischen Frankreich und Österreich. Ermordet wurden Antoine Bonnier d’Alco aus Montpellier, vor der Revolution Präsident des dortigen Gerichts, und der ehemalige Priester Claude Roberjot.