1798/99 Vollständige Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse

für das linke Rheinufer

Vollständige Sammlung | der | Verordnungen und Beschlüsse | des | Bürger Regierungs-Kommissärs | und der | Central-Verwaltungen | der vier neuen Departemente auf dem linken Rheinufer | Mainz | gedruckt in der St. Rochushospitals-Buchdruckerei, durch Johann Wirth | Germinal 6ten Jahrs [=April 1798]1

Inhalt

1798/99 Vollständige Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse        1

I. Band        3

Inhalt des ersten Hefts        3

Inhalt des zweiten Heftes        4

Inhalt des dritten Heftes        5

Inhalt des vierten Heftes        5

Inhalt des fünften Heftes        7

Inhalt des sechsten Heftes        8

II. Band        10

Inhalt des ersten Heftes        10

Inhalt des zweiten Heftes        11

Inhalt des dritten Heftes        12

Inhalt des vierten Heftes        15

Inhalt des fünften Heftes        16

III. Band        18

Inhalt des ersten Hefts        18

Inhalt des zweiten Hefts        18

Inhalt des dritten Hefts        19

Inhalt des vierten und lezten Heftes        21

 

 

 

 

I. Band

Inhalt des ersten Hefts

Nro I

Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums2, wodurch der Bürger Rudler als Regierungs-Kommissär ernennt, und demselben der Auftrag erteilt wird, die eroberten Länder zwischen Maas, Rhein und Mosel in Departemente zu organisiren

1

II

Aufruf des fränkischen Regierungs-Kommissärs B[ürger] Rudler an die Bewohner der auf dem linken Rheinufer gelegenen Länder, wodurch dieselben auf die Vorteile der neu einzufürenden Verfassung aufmerksam gemacht, und alle zur Eintracht und gemeinsamen Befolgung der Gesetze ermuntert werden

3

III

Beschluß desselben, wodurch die Requisitionen aufgehoben werden

6

IV

Beschluß desselben, daß die {diesseits des Rheins gelegenen fünf Bezirke der} eroberten Länder ihren Anteil an der Kontribution von den acht Millionen, {welche denselben von dem Obergeneral der deutschen Armee angesetzt worden} ohne Verzug abtragen sollen

8

V

Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, durch welchen der Regierungs-Kommissär allein bevollmächtigt wird, {im äussersten Notfälle} Requisitionen {an Geld oder Getraide} zu machen

10

VI

Beschluß des Regierungs-Kommissärs, daß die Beamten, welche seit dem 21 Frimär d[ieses] J[ahres] irgend eine vom Lehnrecht herrürende Abgabe empfangen haben, dieselbe nebst den Kösten ersetzen sollen

12

VII

Beschluß desselben, wodurch allen Vorstehern und Vorsteherinnen von Klöstern verboten wird, Konventsglieder einzukerkern

13

VIII

Aufruf desselben an die Mainzer, und Beschluß, durch welchen alle bisher in Mainz bestandenen alten Gewalten aufgehoben, und eine Munizipal-Verwaltung und Friedensrichter eingesetzt werden

16

IX

Beschluß desselben, daß alle Einwohner von Mainz, welche von den Reichstruppen Lebensmittel oder Waaren an sich gebracht haben, bei dem Kriegs-Kommissär Lepelletier die Anzeige darüber machen sollen

19

X

Schreiben desselben an die National-Regie zu Bonn, an die Regierungen und Munizipal-Verwaltungen in den eroberten Ländern, in welchem er denselben bekannt macht, daß vom 1ten Pluvios des 6ten Jahrs an die Armee durch Lieferung mit Brod und Fourage versehen wird; nebst Modelen für Lieferungsscheine, im Falle die Einwohner durch dringende Umstände sich genötigt sähen, einen Teil dieser Lebensmittel zu stellen

20

XI

Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, welches verordnet, daß der Benediktiner Paul Dumont, und der Franziskaner Hungers über den Rhein sollen gebracht werden

22

XII

Beschluß des Regierungs-Kommissärs, worinn das eroberte Land in 4 Departemente eingeteilt wird. Grenzen und Kantone derselben

24

XIII

Beschluß desselben, wodurch die Art des Uebergangs aus der alten in die neue Ordnung der Dinge bestimmt wird. Die alten Gewalten werden aufgehoben. Die Papiere der alten höhern Gerichtsstellen sollen unter Siegel gelegt werden. Installirung der Departements-Verwaltungen und Gerichtshöfe

30

Inhalt des zweiten Heftes

XIV

Verordnung des Reg. Kommissärs, in welcher nach Konstitutions-Artikeln, Gesetzen oder Auszügen aus Gesetzen die Regeln für die Verwaltungs-Geschäfte festgesetzt werden

33

XV

Beschluß desselben, welcher die Einteilung der vier neuen Departemente in Zuchtbezirke, nebst den dazu gehörigen Kantonen enthält

57

XVI

Berichtigte Territorial-Einteilung des Departements vom Donnersberg. Dessen Kantone, Hauptorte und Gemeinden derselben. Zuchtgerichte. Bureaux für die Einregistrirungs-Gebüren3

 62

XVII

Beschluß des Reg. Kommissärs, welcher verordnet, daß das Gesez vom 9ten Vendemiär, und die Beschlüsse des Vollziehungs-Direktoriums vom 17ten des nämlichen Monats, und vom 7ten Brümär dieses Jahrs über die National-Lotterie in den 4 neuen Departementen des linken Rheinufers bekannt gemacht und vollzogen werden sollen. Die National-Lotterie ist wieder aufgerichtet; alle übrigen Lotterien sind verboten. Einrichtung dieser Lotterie. Der Einsatz darf nicht weniger als 50 Centimes oder 10 Sols betragen. Erklärung der Spielarten; Plan und Tabelle über dieselben

72

XVIII

Beschluß des Regierungs-Kommissärs, wodurch den Ordens-Obern verboten wird, Befehle auszustellen, die den Mönchen auferlegen, ihre Klöster zu verlassen, und wo die Art vorgeschrieben wird, wie sie freiwillig aus denselben gehen können4

89

Inhalt des dritten Heftes

XIX

Verordnung des Bürger-Regierungs-Kommissärs, in welcher die Schriften und Akte angegeben werden, die zufolge verschiedener Gesetze der Einregistrierung unterworfen sind, nebst dem Tarife, welcher die Klassen dieser Akte nach dem verschiedenen Anschlage der davon zu entrichtenden Gebüren enthält

 

Inhalt des vierten Heftes

XX

Verordnung, Tarif und Beschluß des vollziehenden Direktoriums über die Stempel-Gebür

159

XXI

Beschluß des Regierungs-Kommissärs, welcher die Einfürung des Stempels auf den 20ten Floreal dieses Jahrs festsezt

177

XXII

Verordnung über die Patenten-Gebür, nebst Tarif für die fixe und proportionelle Gebür der verschiedenen Klassen von Gewerben

178

XXIII

Verordnung, welche die Erhebungs-Art und den Betrag der auf die Spielkarten gelegten Stempel-Gebür bestimmt

202

XXIV

Beschluß des Reg. Kommissärs , wodurch eine Kommission zur Untersuchung der Klagen der Mainzer Patrioten errichtet wird

206

XXV

Beschluss desselben, wodurch die durch den vorhergehenden Beschluß niederzusetzende Untersuchungs-Kommission aufgehoben, und verordnet wird, daß die Klagen der Patrioten auf Entschädigung vor die gewönlichen Gerichtsstellen gebracht werden sollen

208

XXVI

Verordnung, welche die Art bestimmt, wie diejenigen, welche der Revolution wegen verhaftet oder vertrieben waren, um Kassation der gegen sie ergangenen Urteile anstehen können

210

XXVII

Beschluss desselben, wodurch allen Vorstehern und Vorsteherinnen von Klöstern, Stiftern und geistlichen Körperschaften beiderlei Geschlechts verboten wird, in Zukunft Novizen, aufzunehmen

211

XXVIII

Beschluß, welcher verordnet, dass alle und jede Gefälle und Einkünfte in die öffentlichen Kassen abgeliefert werden sollen

212

XXIX

Beschluß des Reg. Kommissärs, wodurch die Militärtaxen auf den schiffbaren Flüssen der eroberten Länder aufgehoben werden

214

XXX

Beschluß desselben, wodurch allen Einwonern der eroberten Länder, sowol Manns- als Frauenspersonen die dreifärbige Kokarde zu tragen befolen wird

215

XXXI

Beschluß desselben, wodurch den Vorstehern und Vorsteherinnen der Stifter und Klöster aufgegeben wird, über ihre beweglichen Güter Verzeichnisse auszustellen, und diese Güter der unmittelbaren Aufsicht der Munizipal-und Departements-Verwaltungen untergeben werden

216

XXXII

Beschluß des Reg. Kommissärs, wodurch verordnet wird, daß der zu Zweibrücken umgesägte Freiheits-Baum mit aller Feierlichkeit, und auf Kösten der Freiheits-Feinde wieder errichtet werden soll

219

XXXIII

Beschluß desselben, durch welchen die Militär-Exekutionen abgeschaft werden

220

XXXIV

Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, wodurch diejenigen Waaren angegeben werden, die als englische zu verkaufen oder einzufüren verboten sind, und die Art bestimmt wird, wie dieselben ausgefürt, und nach Verlauf der bestimmten Frist konfiszirt werden sollen

223

XXXV

Beschluß des vollziehenden Direktoriums, wodurch die Frist für den Verkauf englischer Waaren bis auf den 1ten künftigen Thermidor verlängert wird

229

Inhalt des fünften Heftes

XXXVI

Verordnung über die Aufhebung der Prozeduren, welche auf bloße Revolutions-Handlungen Bezug haben

231

XXXVII

Fernere Verordnung über die Aufhebung der Prozeduren, welche auf bloße Revolutions-Handlungen Bezug haben

233

XXXVIII

Beschluß des Regierungs-Kommissärs, wodurch die Art bestimmt wird, wie die vormaligen Einnehmer in den eroberten Ländern, den neu angestellten Einnehmern der Registrirung und Domänen ihre Rechnungen abzulegen haben

234

XXXIX

Verordnung über die National-Regie der Domänen

236

XL

Verordnung über die Gebüren, welche von den fahrenden Posten und öffentlichen Wagen sollen erhoben werden

251

XLI

Beschluß des Regierungs-Kommissärs, daß die Agenten von Lieferungs-Gesellschaften, deren Dienst aufhört, die National-Häuser räumen sollen

253

XLII

Beschluß desselben, wodurch jedem Guts-Besitzer aufgegeben wird, die Anzeige über die Anzal und den Wert seiner Güter zu machen. Verfertigung einer Bevölkerungs-Liste der vier neuen Departemente

255

XLIII

Verordnung über die Abschaffung des Adels, der herrschaftlichen Gerechtsame und Gebüren, des Zehnten, der Zünfte und Innungen, Adels-Zeichen und Titulaturen

257

XLIV

Instruktion {der Departemental-Verwaltung vom Donnersberg} für die Munizipal-Verwaltungen zur Vollziehung der verschiedenen Maßregeln, das Abreissen der Zeichen der Lehns-Herrschaft betreffend, vorgeschrieben durch die Verordnung des Regierungs-Kommissärs vom verflossenen 6ten Germinal

308

Inhalt des sechsten Heftes

XLV

Beschluss des Regierungs-Kommissärs, wodurch den geistlichen Körperschaften, deren Mitglieder nicht alle anwesend sind, befolen wird, ein Verzeichnis über ihre beweglichen und unbeweglichen Güter einzugeben

311

XLVI

Beschluss der Central-Verwaltung vom Donnersberg, daß alle Personen , welche den geistlichen Körperschaften gehörige Kapitalien in Händen haben, die Anzeige darüber machen sollen

313

XLVI

Beschluß des Reg. Kommissärs, wodurch alle Veräusserung, Tausch oder Abtretung der von Zünften oder Innungen herrürenden Güter für nichtig erklärt wird

315

XLVII

Beschluß desselben, daß alle öffentlichen Akte der Verwaltungen und Gerichte in französischer Sprache abgefaßt seyn sollen

317

XLIX

Beschluß desselben, wodurch mehrere öffentliche Blätter vom rechten Rheinufer in den vier neuen Departementen verboten werden

319

L

Verordnung über die Erhaltung der Kriegs-Plätze und Militär-Posten, wie nicht weniger über die Polizei der Festungswerke

320

LI

Proklamation des Obergenerals der Armee von Mainz

349

LII

Auszug aus dem Beschlusse des Vollziehungs-Direktoriums vom 22ten Germinal 4ten Jahres: Enthaltend eine Verordnung wegen der Verwahrung und Erhaltung der Festungen

350

LIII

Beschluß des Regierungs-Kommissärs, wodurch die Einwoner der neuen Departemente eingeladen werden, sich einstweilen mit der fränkischen Konstitution des 3ten Jahrs bekannt zu machen5

353

LIV

Deportation des Mönchs Kronenberger

{}

LV

Beschluß des Regierungs-Kommissärs, welcher die Erhebung einer abschlägigen Steuer von 12,500,000 Livres auf die vier neuen Departemente verordnet, und den verschiedenen Verwaltungen die Regeln vorschreibt, welche sie bei Verteilung und Einziehung ihrer verhältnißmäsigen Anteile zu befolgen haben

351

LVI

Aufruf der Central-Verwaltung des Departements vom Donnersberg an die Bürger dieses Departements, worinn dieselben zur bereitwilligen Entrichtung der Territorial-Auflagen ermuntert werden

364

LVII

Instruktion derselben an die Munizipal-Verwaltungen über die Vollziehung des Beschlusses des Regierungs-Kommissärs vom 2ten Germinal in Betreff der Güter-Erklärung

366

LVIII

Verordnung kraft welcher eine Agentschaft der unmittelbaren Steuern errichtet wird

370

LXIX

Fortsetzung der Verordnung über die direkten Steuern

388

LX

Verordnung über die den Schuldnern zu gestattenden Fristen6

393

II. Band

Inhalt des ersten Heftes

LXIII

Verordnung, welche die Art festsezt, wie die Verwaltungs- und gerichtlichen Ausgaben aufgelegt und bezalt werden sollen

3

LXIV

Verbot der Jagd und Fischerei, in den National-Domänen

7

LXV

Aufruf der Central-Verwaltung des Departements vom Donnersberg an die Bewohner dieses Departements, worinn dieselben aufgemuntert werden, sich mit der Herstellung der Landstrassen zu beschäftigen

10

LXVI

Beschluß der Departements-Verwaltung vom Donnersberg und Instruktion über den Straßenbau

12

LXVII

Die Einwoner sollen die Lieferungen an die Truppen machen, und dafür eine Entschädigung erhalten. Instruktion über den Dienst, und die Liquidirung dieser Lieferungen

16

LXVIII

Schreiben der Zentral-Verwaltung vom Donnersberg an die Munizipal-Verwaltungen, worinn denselben Erläuterungen über den vorhergehenden Beschluß des Regierung-Kommissärs gegeben werden

20

LXIX

Einrichtung der Primär-, Central- und Spezial-Schulen

25

LXX

Formalitäten zur Unterscheidung der ächten von den falschen Pacht- und Erbbestandstiteln

29

LXXI

Verordnung, die Erbschaften betreffend

31

LXXII

Erläuterungen über den Beschluß des Regierungs-Kommissärs vom 27ten Ventos d. J. in Betreff der Erhebung einer abschlägigen Steuer

65

LXXIII

Korrespondenz-Wägen für das Departement vom Donnersberg

70

LXXIV

Die durch den Beschluß des vollziehenden Direktoriums vom 8ten Floreal d. J. für den Verkauf englischer Waaren anberaumte Frist wird auf den 1ten Messidor d. J. zurückgesezt

75

LXXV

Fernere Verordnung über die Einrichtung der National-Lotterie in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers

77

LXXVI

Unterstützung und Entschädigung der geflüchtet-gewesenen Mainzer Patrioten

82

LXXVII

Zernichtung der Urteilssprüche der ehemaligen Gerichte von Mainz in Betreff des Güter-Verkaufs der aus dieser Stadt geflüchteten Patrioten

83

LXXVIII

Zuschrift des Bürger Rudlers, Regierungs-Kommissärs, an die Bewohner der vier neu-errichteten Departemente am linken Rheinufer

85

Inhalt des zweiten Heftes

LXXIX

Verordnung über den Zivil-Stand der Bürger

92

LXXX

Errichtung von Kommerz-Tribunälen zu Mainz und Köln

160

LXXXI

Die durch die ehemaligen Regierungs-Gewalten der eroberten Länder aufgehobenen Sequester von den Gütern der Abwesenden, sollen wieder angelegt werden

161

LXXXII

Die Verwaltungen und Agenten sollen keine andere Abgaben fodern als solche, die vom Regierungs-Kommissär angeordnet sind

161

LXXXIII

Pönal-Verordnung gegen die Diebe, Mörder, Straßenräuber, Emigrirten, verbannten Priester und ihre Mitschuldigen

163

LXXXIV

Alle Arten kirchlicher Zeremonien sind ausserhalb des zu ihrer Uebung erwälten Gebäudes verboten

173

LXXXV

Verlegung der Zollstätten an die Grenzen der neuen Departemente. Den Gemeinden Mainz, Köln und Koblenz wird die Niederlage fremder Waaren gestattet, die auf dem Rhein in denselben ankommen

174

LXXXVI

Instruktion für die Ingenieurs vom Straßen- und Brückenbau

178

Inhalt des dritten Heftes

LXXXVII

Verordnung, welche den Tarif der Zollgebüren enthält, die auf den Landstraßen erhoben werden sollen

183

LXXXVIII

Strafen gegen diejenigen, welche die öffentlichen Beamten in ihren Verrichtungen beleidigen

201

LXXXIX

Festsetzung des Wehrtes eines Taglohns für das Departement vom Donnersberg

203

XC

Ernennung der Notarien im Departemente vom Donnersberg

204

XCI

Den Mönchen und Nonnen soll, wenn sie ihre Klöster vorläufig verlassen, eine Pension ausbezahlt werden, die nicht über 800 Franks betragen darf

207

XCII

Appellations-Gerichte für die von den fränkischen Truppen besezten mainzischen, trierischen und köllnischen Länder auf der rechten Rhein-Seite

208

XCIII

Die Mautgebüren sollen vom 15ten Messidor 6ten Jahrs an erhoben werden

209

XCIV

Diejenigen öffentlichen Beamten, welche von ihren Verwalteten7 Bezahlungen verlangen, die das Gesetz ihnen nicht zugesteht, sollen vor dem Kriminal-Gerichte belangt werden

210

XCV

Maaßregeln in Betreff der Emigrirten und Abwesenden, welche zurückzukehren oder die Aufhebung des Sequesters verlangen

212

XCVI

Verzeichnis der von dem Auslande kommenden Eßwaaren, die von den Zollgebüren frei sind

216

XCVII

Urteils-Spruch der Militär-Kommission, der den Emigrirten Nikolas Balthasar Masson zur Todes-Strafe [wegen Auswanderung] verurteilt

218

XLVIII

Ansatz der Unterhaltungs-Gebüren welche für Passirung auf der großen Schiff-Brücke über den Rhein bei Mainz durch das Bureau zu Kastel8 zu erheben sind

220

XLIX

Verfügungen in Betreff der Salz-Konsumtion

222

C

Verfügungen in Betreff der Patenten-Gebüren

224

CI

Diejenigen, welche seit der Abschaffung des Zehnten, solchen ferner bezogen, müssen denselben zurückerstatten

226

CII

Maaßregeln zur Beschleunigung der Unterverteilung der Steuern in den Kantonen

228

CIII

Die von den Munizipalitäten ausgestellten Kautions-Scheine in Betreff der englischen Waaren sollen von den Zoll-Beamten visirt werden

233

CIV

Verordnung über die Aufsuchung und Arretirung der Agenten Englands, der Emigrirten und der deportirten Priester, die zurückgekommen oder der Deportation unterworfen sind, der Mörder, Straßenräuber und Häupter der Chouans

234

CV

Verbot, die Arbeiten der der Republik gehörigen Berg- und anderer Werke, zu stören oder zu hindern

236

CVI

Verfügungen in Betreff der Waaren, welche den Rhein hinauf- oder hinunter gehen

237

CVII

Verfügungen über die Anwendung des Beschlusses des Vollz. Direktoriums vom 28 Prärial 6. J[ahrs] in Betreff der Güter-Verkäufe der nach Frankreich geflüchteten Mainzer Patrioten

239

CVIII

Maaßregeln der Departements-Verwaltung zur Erhaltung der Waldungen

241

CIX

Die in der Gemeinde Mainz wohnenden Pensionäre des ehemaligen Kurfürsten, oder anderer ehemaligen Fürsten vom linken Rheinufer, sollen über ihre Pensionen auf der Munizipalität die Deklaration machen

246

CX

Die Güter der ehemaligen Zünfte sollen auf die Art wie die National-Domänen verwaltet werden

247

CXI

Maaßregeln gegen die starke Desertion der Vorgesezten des äussern Handels

248

CXII

Verfügungen, in Betreff der Einrichtung der Transit-Zoll-Bureaux

249

CXIII

Die alten Polizei-Verordnungen in Betreff des Ladens und Transports der Waaren von einem Hafen der neuen Departemente zum andern, sollen fernerhin vollzogen und in den Bureaux des Transit-Zolles angeschlagen werden

251

CXIV

Das Schiffen mit Fähr- oder Fischer-Nachen ist bei Nachtzeit an den Ufern, wo Zoll-Brigaden liegen, verboten

252

CXV

Holz-Versteigerung, im 7ten Jahre, in den vier neuen Departementen auf dem linken Rhein-Ufer

253

CXVI

Strafen gegen diejenigen, welche die Uebung der religiösen Gebräuche stören, oder jemanden zur Feier eines religiösen Festes, oder zum religiösen Kosten-Beiträge nötigen; ferner gegen die Kirchendiener, welche durch Schriften oder Reden gegen die Republik aufhetzen

255

CXVII

Nachricht an die Niderrheinischen Kaufleute in Betreff der mainzer Messe

258

CXVIII

Fernere Verordnung über das gerichtliche Verfahren in Kriminal-Sachen

259

CXIX

Territorial-Einteilung des Saar-Departements

261

Inhalt des vierten Heftes

CXX

Zoll-Tarif {alphabetischer} der fränkischen Republik, über alle ein- und ausgehende Waaren, sammt einem Verzeichnisse derjenigen Handels-Artikels deren Ein- oder Ausfuhr den ersten Thermidor, im 6ten Jahre, verboten war

273

CXXI

Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, enthaltend Abänderungen in der Führung des Zollwesens auf dem linken Rheinufer

313

CXXII

Die ehemaligen Stadtgerichte, Waisen-Aemter oder Notarien, welche bisher die Vormundschafts- und Kuratel-Geschäfte noch immer fortsezten, sollen dieselben an die neu zu erwählenden Vormünder und Kuratoren übergeben

315

CXXIII

Fernere Verord[nung] über das Gerichts-Wesen in peinlichen Sachen

316

CXLIV

Die zum Kaserniren der Gendarmerie erfoderlichen Gegenstände sollen von den dotirten geistlichen Häusern geliefert, und wo diese nicht zureichen, durch Kauf-Kontrakte angeschaft werden

319

CXXV

Munizipal- und Gemeinde-Ausgaben

322

CXXVI

Weder die öffentlichen Beamten, es sei bei Verwaltungen oder Gerichtsstellen, noch die Bediensteten derselben sollen für ihre Verrichtungen andere Gebüren nehmen dürfen, als solche wozu sie durch die Gesetze berechtigt sind

324

CXXVII

Verfügungen in Betreff der ein- und ausgehenden Waaren, die Gebüren unterworfen sind. Strafen gegen diejenigen, welche verbotene Waaren ein- oder ausfüren

327

CXXVIII

Das Volk wählt sich seine Religionslehrer selbst

330

CXXIX

Innere-Polizei der Gemeinden

331

CXXX

Die Nonnen, welche bestimmte Gelübde abgelegt haben, sollen aus den Klöstern gehen

336

CXXXI

Deportation des Mönchs Dillenburger von Blieskastel

337

CXXXII

Umschreiben {der Einregistrierungs-Regie}. Das Porto der Briefe, welche an die Kommissarien des Direktoriums bei den Tribunälen adressirt sind, soll als Gerichtskosten zurückbezahlt werden

338

CXXXIII

Die Weggeldergebühren sollen vom 1. Nivos an erhoben werden

344

CXXXIV

Fernere Verordnung, die Abschaffung der Lehens-Rechte betreffend

347

CXXXV

Die Registrir-Einnehmer sollen einen Status über den Wehrt der in ihren Bezirken liegenden Güter einschicken

350

CXXXVI

Die Beschlüsse und Verordnungen des Reg. Kommissärs haben Verbindlichkeit vom zehnten Tage an, nachdem dieselben bei der Central-Verwaltung einregistrirt worden sind

353

CXXXVII

Verfügungen in Betreff der Pässe

354

CXXXVIII

Fernere Verordnung, die Aufhebung der lehnsherrschaftlichen Rechte betreffend

355

CXXXIX

Verfügungen in Betreff des Transit-Zolles

357

CXL

Stempel-Formalien für die Spielkarten

358

Inhalt des fünften Heftes

CXLI

Territorial-Eintheilung des Roer-Departements

361

CXLII

Fortsetzung der Verordnung über die unmittelbaren Steuern

368

CXLIII

Verordnung und Tarif der Schreib-Gebühren, Bezahlung der Dollmetscher, und der Dienstgelder der Gerichtsboten der Civil- und Handlungs-Gerichte in den vier neuen Departementen auf dem linken Rheinufer

445

CXLIV

Verfügungen, die Wiederherstellung der Landstraßen betreffend

459

CXLV

Polizei-Maßregeln in Ansehung der Fremden, Verdächtigen, Leute ohne Stand und Bettler

464

CXLVI

Eröffnung der Central-Schule des Departements vom Donnersberg

468

CXLVII

Die Erbbeständer sind gehalten, die auf die Güter, welche sie in Bestand haben, gelegte Steuern zu entrichten, mit Vorbehalt sich mit dem direkten Eigenthümer oder den beteiligten Partheien deßhalb zu setzen, oder ihrem Regreß gegen sie zu nehmen

470

CXLVIII

Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, enthaltend Maßregeln, um zu verhüten, daß die Geistlichen, und insonderheit die Mönche, ihren Einfluß auf die Leichtgläubigen nicht zu Erregung von Unruhen mißbrauchen

472

CXLIX

Aufruf an die jungen Bürger des donnersberger Departements, freiwillige Dienste bei den fränkischen Armeen zu nehmen. Sie können entweder unter die im Innern oder in Italien stationirten Truppen treten

475

CL

Es sollen keine sogenannte Neujahrsgeschenke von öffentlichen Beamten oder Bediensteten angenommen werden

477

CLI

Bei jeder Prozedur in Betreff eines von den Zollvorstehern des auswärtigen Handels gemachten Beschlags, soll die Instruktion schriftlich, und zwar in französischer Sprache geschehen

479

CLII

Fenster- und Thüren-Taxe

480

CLIII

Der Name des verstorbenen Bürgers Felice Blau9, soll bei dem nächsten Feste der Dankbarkeit proklamirt werden

483

CLIV

Die an die öffentlichen Beamten gerichteten Petitionen oder Denkschriften, worinn dieselben mit einer andern Benennung, als jener eines Bürgers belegt werden, sollen unbeantwortet bleiben

484

CLV

Schluß des Vollziehungs-Direktoriums, betreffend die Ausfuhr des Holzes nach Holland durch die neuen Departemente der am linken Rhein-Ufer eroberten Länder

485

CLVI

Territorial-Eintheilung des Rhein- und Mosel-Departements

486

III. Band

Inhalt des ersten Hefts

[Die Nummern 157 bis 163 fehlen]

 

Inhalt des zweiten Hefts

CLXIV

Beschluß über die Berg- und andere Werke Säg- und Papier-Mühlen etc., die der Republik gehören oder derselben Zinsen zu  entrichten haben

91

CLXV

Beschluß in Ansehung zweier subordination […] Kantonverwaltung von Rübenach im Rhein- und Mosel-Departement

92

CLXVI

Beschluß, welcher Maaßregeln enthält, um den Unordnungen der Militär-Magazin-Verwahrer bei den Lieferungen der Gemeinden abzuhelfen

93

CLXVII

Aufrichtung eines neuen Zuchtgerichts und eines neuen Bezirks für die Steuereinnahme im Saardepartement

94

CLXVIII

Fernere Verordnung über die National-Lotterie

95

CLXIX

Fortsetzung der Gerichts-Ordnung in blosen Polizei-, Zucht-, Polizei- und in peinlichen Sachen

98

CLXX

Fortsetzung der Verordnung über die Verwaltungs- und Gerichts-Ausgaben

100

CLXXI

Verordnung über die Hypotheken-Verwaltung

123

CLXXII

Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, wodurch den Bewohnern des linken Rheinufers verboten wird, bei einer fremden Macht in Militärdienste zu treten

151

CLXXIII

Verordnung über die Aufsicht des Gehalts und die Beziehung der Garantie-Gebühren von den Gold- und Silber-Materien und Arbeiten

152

CLXXIV

Beschluß wodurch verordnet wird, daß die Depositengelder von den Departements-Einwohnern in die Militärkassen eingeschossen werden sollen

180

CLXXV

Fernere Verordnung über das Gerichtswesen in Civilsachen

181

Inhalt des dritten Hefts

CLXXVI

Fernere Verordnung über das Verwaltungs-Wesen

185

CLXXVII

Fernere Verordnung über die National-Verwaltung der Domänen

225

CLXXVIII

Fortsetzung der Verordnung über die direkten Steuern

226

CLXXIX

Beschluss, wodurch der Bürger Marquis zum Regierungs-Kommissär in den vier neuen Departementen ernannt wird

228

CLXXX

Fortsetzung der Verordnung über die direkten Steuern

231

CLXXXI

Steuern des siebenten Jahrs

233

CLXXXII

Fernere Gerichts-Ordnung in Civil-Sachen

250

CLXXXIII

Beschluß, wodurch zwei Zeitungs-Blätter aus dem Roer-Departement verboten werden

251

CLXXXIV

Verordnung das Einführen von Gerichtschreiberei-Gebühren zum Vortheile der Republik in den Civil- und Handelsgerichtshöfen betreffend

252

CLXXXV

Umschreiben des Ministers der Gerechtigkeitspflege an die Friedensrichter in Betreff der Weggeldergebühren

257

CLXXXVI

Vereinigung der Kantone Kontwig und Zweibrücken

262

CLXXXVII

Gebühren-Taxe für die öffentlichen Notarien des Departements vom Donnersberg entworfen durch das Civil-Tribunal des nämlichen Departements in Gemäßheit des 45ten Artikels des Reglements über die Notariat-Einrichtung vom 6ten Thermidor 6ten Jahres

265

CLXXXVIII

Fortsetzung der Civil-Gerichts-Ordnung

266

CLXXIX

Proklamation wegen des durch östreichische Söldner an den fränkischen Friedens-Gesandten zu Rastadt verübten Morde10

270

CXC

Fortsetzung der Kriminal-Gerichts-Ordnung

272

CXCI

Fortsetzung der Verwaltungs-Ordnung

273

CXCII

Fernere Verordnung die National-Lotterie betreffend

280

CXCIII

Verordnung über die Garantie der Gold- und Silber-Materien

283

CLCIV

Beschluß über die Deklaration der Patrimonial-Einkünfte der Gemeinden, und deren Verwendung zur Tilgung der Gemeinde Schulden

283

CLCV

Beschluß, wodurch eine schließliche Rechnungs-Ablage von den Einnahmen, welche vor der gegenwärtigen Organisation der vier Departemente hergegangen sind, verordnet wird

285

CXCVI

Fernere Verordnung über das Verwaltungswesen

288

CXCVII

Beschluß, wodurch das kaiserliche Postamt zu Kastel bei Mainz aufgehoben wird

290

CXCVIII

Fortsetzung der Gerichtsordnung

292

CXCIX

Fernere Verordnung über die direkte Steuern

295

CC

Fernere Verordnung über die National-Regie der Domänen und des Registrir-Wesens

297

CCI

Fernere Verordnung über die direkten Steuern

299

CCII

Fernere Verordnung über die Verwaltung der National-Domänen und des Einregistrir-Wesens

302

CCIII

Proklamation über die Einführung der Hipotheken-Ordnung

307

Inhalt des vierten und lezten Heftes

CCIV

Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums enthaltend Polizeimaßregeln zur Verhütung der Ausfuhr von Früchten ins Ausland

309

CCV

Fernere Verordnung über die Einführung einer Tabaks-Auflage

311

CCVI

Fernere Verordnung über die Gerichtsschreiberei-Gebühren

312

CCVII

Fernere Verordnung über das Gerichtswesen

317

CCVIII

Beschluß enthaltend Maßregeln zur Beschleunigung der Steuereingänge vom 7ten Jahr

318

CCIX

Fernere Verordnung über das Hipotheken-Wesen

320

CCX

Fernere Verordnung über das Verwaltungs-Wesen

321

CCXI

Fortsetzung der Verordnung in Betreff der National-Zölle

325

CCXII

Fernere Verordnung die Gebühren zur Unterhaltung der Landstrassen betreffend

327

CCXIII

Fortsetzung der Verwaltungs-Ordnung

328

CCXIV

Fortsetzung der Verwaltungs-Ordnung

329

CCXV

Fernere Verordnung über das Hipotheken-Wesen

337

CCXVI

Ernennung des Bürgers Lakanal als Kommissar der Republik in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers

346

CCXVII

Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums in Betreff des Belagerungs-Zustandes der vier neuen Departement

347

CCXVIII

Erklärung in Belagerungsstand von Mainz und Kastel

347

CCXIX

Zuschrift der donnersberger Departements-Verwaltung, um die Einwohner über den Belagerungsstand zu beruhigen

348

CCXX

Beschluß, welcher verordnet, daß die Einwohner der Gemeinde Mainz sich mit Sicherheits-Karten versehen sollen

349

CCXXI

Beschluß enthaltend kräftige Maßregeln zur schleunigen Eintreibung sowohl der Steuern als auch alles dessen, was an die Republik geschuldet wird

351

CCXXII

Beschluß in Betreff der Inskriptionen der privilegierten und Hipothekar-Schuldfoderungen, welche den geistlichen Körperschaften der vier neuen Departemente zuständig sind

354

CCXXIII

Beschluß, wodurch die Einregistrirung der vor der Verkündung der Verordnung vom 11ten Plüvios 6ten Jahrs für ächt angesehenen Akte verordnet wird

355

CCXXIV

Beschluss verordnend die Errichtung eines Bureau zur Entdeckung der Staats-Diebe in den vier neuen Departementen

357

CCXXV

Beschluß die in der Requisition und Konskription begriffenen Individuen betreffend

358

CCXXVI

Fernere Verordnung über die Registrirungs-Gebühr

359

CCXXVII

Proklamation des Vollziehungs-Direktoriums an die Franken

360

CCXXVIII

Beschluß enthaltend Maßregeln gegen die Zahlpflichtigen an das National-Domän

367

CCXXIX

Beschluß verordnend die Errichtung einer Kriegskasse in Mainz zur Bestreitung der Belagerungs-Ausgaben und ihre Bildung von den Fonds der verschiedenen öffentlichen Dienstfächer

368

CCXXX

Belagerungsstand des Rhein- und Moseldepartements

370

CCXXXI

Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums, wodurch der Kommissär der Republik Bürger Lakanal den Auftrag erhält, die Sache wegen dem Belagerungsstande des Rhein- und Mosel-Departements zu untersuchen

371

CCXXXII

Messen und Märkte des Departements Donnersberg

373

 

1 Fundstelle: BSB München, Signatur  J.gall. 53-1,1 bis 3,4; https://mdz-nbn-resolving.de/details:bsb11412759 und folgende.

2 Im französischen Original "Directoire exécutif".

3 »Man hat diesen Beschluß vorgerückt, damit dem Leser nicht unbekannt bleibe, daß der Beschluß Nro. 12 im ersten Hefte, und der hier unmittelbar vorhergehende nur insoweit gelten, als die Zentral-Verwaltungen keine berichtigte Einteilung ihrer Departemente vorgeschlagen haben«

4 »Dieser Beschluß gehört noch in das erste Heft; er wird hier nachgeholt, weil man ihn nicht gleich bei der Hand hatte«

5 »Die gegenwärtigem Beschlusse beigefügte Konstitution soll in einem der nächsten Bände als Anhang erscheinen«

6 Mit den beiden folgenden Nummern sind die Registerseiten gezählt worden.

7 Französisch: administrés, gemeint sind die Bürger.

8 Kastel, auf der rechten Rheinseite Mainz gegenüber, gehörte Jahrhunderte lang zu Mainz, seit 1945 Stadtteil von Wiesbaden.

9 Felix Anton Blau (* 15. Februar 1754 in Walldürn im Odenwald; † 23. Dezember 1798 in Mainz) war ein deutscher katholischer Priester, Theologe, Politiker (Jakobiner) und als einer der radikalsten Aufklärer im deutschen Katholizismus auch einer der führenden Köpfe der kurzlebigen Mainzer Republik nach der Französischen Revolution.

10 Der Rastatter Gesandtenmord in den Nachtstunden des 29. April 1799 beendete die Friedensbemühungen zwischen Frankreich und Österreich. Ermordet wurden Antoine Bonnier d’Alco aus Montpellier, vor der Revolution Präsident des dortigen Gerichts, und  der ehemalige Priester Claude Roberjot.