Der Regierungspräsident Köln, den 9.11.1933
I.J. p. 6.10 [2] S.21.10.33.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26.5.1933 (R.G.Bl.I S.293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14.Juli 1933 (R.G.Bl.I S.479) und der preussischen Ausführungsverordnung vom 31.Mai 1933 (G.S.S., 207) werden die nachstehend aufgeführten Vermögen und Vermögensgegenstände zu Gunsten des Preussischen Staates, vertreten durch den Preussischen Minister des Innern, hiermit eingezogen.
[3] Eine grosse Pauke u[nd] 2 Becken, fünf kleine Wirbeltrommeln mit Zubehör, acht Flöten, ein Trommelstab, zwölf Paar Schwalbennester u[nd] zwei Marschhefte
Gegen diese Einziehungsverfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Im Auftrage:
gez.: M[...]
beglaubigt:
Sch[...]
Regs.-Kanzl.-Ass.
An
Herrn Johann Blum
.................
in Friedr. Wilhelm Hütte, Uferstrasse Post
G.P.Z.U Gegen Empfangsschein (Anlage zu 2)
[1] Quelle: Privatbesitz, Kopie im Besitz des Hrg.
[2] das folgende handschr. eingetragen.
[3] das folgende handschr. eingetragen.