Das Landgericht.
Strafkammer.
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BONN, den 22.Februar 1937
Fernsprecher:
Es wird gebeten, bei allen
Geschäftsnummer: |
Gemeinde Troisdorf
Eing[ang] 11.Mai 1937
Tageb[uch]....Nr..... [ 2 ]
Der berufslose O[...] aus Troisdorf, [...], geb[oren] am 8.I.1893 in [...], ledig, nicht bestraft,
wird beschuldigt,
zu Troisdorf im Jahre 1936 unter den Voraussetzungen des § 51 Abs[atz] 1 Str[af]G[esetz]B[uch] durch zwei selbständige Handlungen
a) mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie zur Duldung solcher Handlungen verleitet,
b) als Mann mit einem anderen Manne Unzucht getrieben zu haben.
Verbrechen und Vergehen nach §§ 176 Abs.I Ziff[er] 3, 175, 74, 51 Abs. 1 StrGB.
Er ist dieser Straftat dringend verdächtig und nach dem Sachverständigengutachten des Reg[ierungs]Med[izinal]Rat a[usser] D[iensten] Dr. E[...] zu Bonn hat er die bezeichneten Handlungen im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit begangen. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet wird. Die einstweilige Unterbringung ist mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit erforderlich.
Es wird daher gegen ihn gemäss § 126 a Abs.1 StrPO. die einstweilige Unterbringung in eine Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.
Gegen diesen Unterbringungsbefehl ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
gez. O[...] S[...] S[...]
Ausgefertigt:
[Unterschrift: unleserlich] Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des LG.
Landgericht
[2] Aufdruck des Eingangsstempels.
[3] maschinenschr. eingetragen.
[4] Das Gericht benutzt den Vordruck eines Haftbefehls; "Haftbefehl" und die entsprechenden Passagen des Vordrucks sind maschinenschr. durchgestrichen bzw. geändert worden.
[5] Abdruck des Siegels.