, den 1941.
V e r f ü g u n g
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26.Mai 1933 - RGBl. I S.293 - in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14.Juli 1933 - RGBl. I S.479 -, der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens im Lande österreich vom 18.11.1938 - RGBl. I S.1620 -, der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12.5.1939 - RGBl. I S.911 - und der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4.Oktober 1939 - RGBl. I S.1998 - wird in Verbindung mit dem Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 - RGBl. I S.303 -
das gesamte Vermögen des - der
geborene , geboren am
in
zuletzt wohnhaft in
Strasse/Platz Nr.
zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Im Auftrage
[1] Fundstelle: Fundstelle: RP Köln, unbezeichneter Bestand, Kopie im ARSK, wie Blankoformular, in Zusammenhang mit der "Vermögenserklärung" zu sehen.