XIII 414/37 [Heil-.....
�.....1937
�Tgb.Nr.... [2]
Im Namen des Deutschen Volkes !
Das Erbgesundheitsgericht BONN hat in seiner Sitzung vom 23.September 1937 auf Grund der m�ndlichen Verhandlung vom gleichen Tage unter Mitwirkung von:
1) Amtsgerichtsrat Le[...] als Vorsitzendem,
2) Amtsarzt Dr. Ba[...] als Beamtetem Arzt,
3) San[it�ts]Rat Dr. Pe[...] als approbiertem Arzt
beschlossen:
Der O[...] aus Troisdorf,
geboren am 8.Januar 1894 in [...], gesetzlich vertreten durch Kreisamtsleiter Ernst Schulz, BONN, Thielstr[asse] 5, ist auf Grund von � 1 Abs[atz] 2, Ziff[er] 1 des Gesetzes zur Verh�tung erbkranken Nachwuchses vom 14.Juli 1933, unfruchtbar zu machen.
G r � n d e
Auf Grund der sich auf den Gesamtinhalt der Akten erstreckenden Beweisaufnahme, insbesondere des �rztlichen Gutachtens sowie der pers�nlichen Vernehmung der(!) Unfruchtbarzumachenden, ist festgestellt, dass letzterer an der in � 1 Abs.2 Ziff.1 des Gesetzes vom 14.7.1933 genannten Erbkrankheit, n�mlich an angeborenem Schwachsinn leidet.
Der Antrag gem�ss � 3 des Gesetzes vom 14.7.1933 ist von dem zust�ndigen Direktor der Prov[inzial-] Heil- u[nd] Pflegeanstalt in Bonn ordnungsgem�ss gestellt.
Die Diagnose des Sachverst�ndigen, der das Gericht sich anschliesst, ergibt sich aus der durch den Sachverst�ndigen erfolgten Untersuchung und klinischen Beobachtung, deren Ergebnisse im einzelnen in dem Krankenblatt der Prov.Heil u.Pflegeanstalt in Bonn, sowie Gutachten Blatt 4 a ff d[er] A[kten] niedergeschrieben sind. Das Krankenblatt hat dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen.
Bereits in der Schule ist der O[...] verschiedentlich sitzengeblieben. Er kann nicht lesen und nicht schreiben. Es liegt bei ihm hochgradiger Schwachsinn - Imbezillit�t - vor. Anhaltspunkte f�r eine exogene Entstehungsursache liegen nicht vor, es sind auch keine Umst�nde bekannt geworden, die darauf schliessen lassen k�nnen, vielmehr ist er von Geburt an schwachsinnig. Dass der Schwachsinn erblich ist, ergibt sich auch daraus, dass ein Bruder des O[...] aus der 3. Klasse der Volksschule entlassen worden ist. Da das festgestellte Leiden auf die Nachkommenschaft vererblich ist, musste die Unfruchtbarmachung angeordnet werden.
� gez. Le[...], Dr. Ba[...], Dr. Pe[...]
�Ausgefertigt:
�Amtsgericht Bonn [3]
[Unterschrift: unleserlich]
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch�ftsstelle.
[1] Fundstelle: siehe Unterbringungsbefehl; Durchschlag der Ausfertigung.
[2] Eingangsstempel der HEIL- UND PFLEGEANSTALT, weitgehend unleserlich.
[3] Abdruck des Siegels.